Was tun bei einem Bußgeldbescheid?
Schönes Wetter veranlasst viele zu einem Kurzurlaub oder einem verlängerten Wochenende. Kein Wunder, dass es sich dann auf deutschen Straßen staut – zum Ärger der Erholung suchenden Autofahrer! Gerade in solchen Stresssituationen kann es zu Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung kommen. Die Folge: Nach dem entspannten Ausflug flattert ein Bußgeldbescheid ins Haus. Wie das Bußgeldverfahren anschließend weiterläuft, zeigt die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.
Das Bußgeldverfahren
Während Verwarnungen meist ein Verwarnungsgeld von bis zu 35 Euro zur Folge haben, können Bußgelder deutlich höher ausfallen und werden in der Regel zusätzlich mit der Eintragung von Punkten im Verkehrszentralregister (VZR) geahndet. Welches Vergehen wie viel kostet ist im sogenannten Bußgeldkatalog aufgeführt, die Anzahl der jeweils fälligen Punkte ist in einem Anhang der Fahrerlaubnis-Verordnung zu finden. „Kommt es zu einem „bußgeldwürdigen“ Verhalten, wird der Betroffene entweder direkt vor Ort oder per Post durch einen Anhörungsbogen mit dem konkreten Tatvorwurf konfrontiert. Damit erhält der vermeintliche „Verkehrssünder“ die Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Er kann aber jederzeit von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen“, erklärt Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Denn: Verpflichtend sind lediglich Angaben zur Person! Anschließend entscheidet die ermittelnde Behörde, ob anhand der vorliegenden Fakten das Verfahren eingestellt oder ein Bußgeldbescheid erlassen wird. Bezahlt der Verkehrssünder die im Bußgeldbescheid festgesetzte Strafe, ist das Verfahren abgeschlossen.
Verkehrsverstoß in der Probezeit?
Schon für „alte Hasen“ im Straßenverkehr ist der Bußgeldbescheid ein Grund zum Ärgern. Für Fahranfänger kommt neben dem ersten Schreck noch die Verunsicherung hinzu, welche Folgen der Verkehrsverstoß für sie haben kann. Ist zum Beispiel bei zu schnellem Fahren in der Probezeit gleich der Führerschein weg? „Flattert dem Übeltäter ein Bußgeldbescheid ins Haus, hängen die Konsequenzen zunächst von der Schwere des Verstoßes ab. Verwarnungen etwa für Falschparken, die mit einem Geldbetrag von bis zu 35 Euro geahndet werden, bedeuten noch keinen Entzug der Fahrerlaubnis auf Probe“, erklärt die D.A.S. Juristin. Anders sieht es bei einem schweren Verstoß (sogenannter A-Verstoß) wie Trunkenheit im Verkehr oder unerlaubtem Entfernen vom Unfallort aus. „Dann muss der Fahranfänger auf eigene Kosten an einem Aufbauseminar teilnehmen und die Probezeit verlängert sich auf vier Jahre. Dasselbe gilt für zwei leichte Verstöße (B-Verstöße), wie zum Beispiel Telefonieren mit dem Handy ohne Freisprecheinrichtung oder Fahren mit abgefahrenen Reifen. Wer innerhalb der Probezeit zweimal eine Verkehrssünde begeht, erhält eine schriftliche Verwarnung. Und: Dem Anfänger wird die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung angeraten. Beim dritten Verstoß innerhalb der Probezeit ist der Führerschein dann für mindestens die nächsten drei Monate weg! Tipp: Eine genaue Unterteilung in A-und B-Verstöße findet sich in der Anlage 12 zu § 34 Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Die Folgen sind in § 2a Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) geregelt.
Einspruch gegen Bußgeldbescheid
Rund 15 Prozent aller Bußgeldbescheide sind falsch, gerade bei Geschwindigkeitskontrollen können technische Messfehler auftreten. Daher kann es sich lohnen, bei Zweifeln über die Richtigkeit eines Bußgeldbescheids Einspruch nach § 67 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) einzulegen. Doch dieser Einspruch muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist erfolgen, welche bereits ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids läuft. „Eine Begründung für den Einspruch ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht erforderlich“, so die D.A.S. Expertin. Es kann jedoch auch Vorteile haben, Entlastungsbeweise oder -zeugen frühzeitig anzugeben. Einspruch kann auch eingelegt werden, wenn der Halter des Wagens nicht der Verkehrssünder war, sondern ein anderer Fahrer. Der Bußgeldbescheid gegen den eigentlichen Verkehrssünder muss dann innerhalb der nächsten drei Monate ergehen, sonst gilt die Tat als verjährt. Sobald der Einspruch eingegangen ist, prüft die Behörde den Bußgeldbescheid erneut. Bleibt sie bei ihrer Ansicht, wird der Fall über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Gericht weitergeleitet. Im anschließenden Gerichtsverfahren wird dann über die Buße (Minderung oder Erhöhung) beziehungsweise über Freispruch und Einstellung des Verfahrens entschieden.
Strafzettel aus dem Ausland?
Im Ausland gehen viele Touristen davon aus, dass sie bei einem Verkehrsverstoß ungeschoren davonkommen, wenn sie nicht gleich vor Ort abkassiert werden. Aber: „Seit 2010 darf das Bundesamt für Justiz Bußgeldbescheide ab 70 Euro aus den meisten europäischen Ländern vollstrecken“, warnt die D.A.S. Juristin.
Wichtig: Ein deutscher Führerschein kann im Ausland nicht entzogen, wohl aber ein Fahrverbot verhängt werden. Dieses Verbot bezieht sich jedoch nur auf das Urlaubsland, nicht auf Deutschland. Selbst mit deutscher Amtshilfe können die ausländischen Behörden einem heimgekehrten Urlauber den Führerschein nicht entziehen lassen. Punkte im Verkehrszentralregister gibt es nur für in Deutschland begangene Verstöße.
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Kurzfassung:
So läuft das Bußgeldverfahren
Was gilt es bei einem „blauen Brief“ zu beachten?
Egal ob Kurzurlaub oder verlängertes Wochenende – bei schönem Wetter steht man auf deutschen Straßen schnell im Stau. In solchen Stresssituationen kommt es leicht zu Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung. Die Folge: Nach dem entspannten Erholungstrip flattert ein Bußgeldbescheid ins Haus. „Wer gegen so einen Bescheid Einspruch erheben will, muss dies innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist tun. Ansonsten wird der Bescheid rechtskräftig“, erklärt die D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Erhalten Fahranfänger einen Bußgeldbescheid, kommt neben dem ersten Schreck noch die Verunsicherung hinzu, ob die Verwarnung in der Probezeit Folgen für sie haben kann. Hier hängen die Konsequenzen von der Schwere des Verstoßes ab: Verwarnungen – etwa für Falschparken – ziehen ein Verwarnungsgeld nach sich. Bei schweren Verstößen wie Trunkenheit am Steuer wird die Probezeit verlängert und der Fahranfänger muss an einem Aufbauseminar teilnehmen. Und nach dem dritten Verstoß in der Probezeit ist der Führerschein dann erst mal für drei Monate weg.
Verstöße im Straßenverkehr werden natürlich nicht nur im Inland bestraft: Auch wer im Aus-land geblitzt wird, muss mit einem Knöllchen rechnen – das nach der Heimreise im Briefkasten landet. Dies sollte nicht ignoriert werden: Seit 2010 darf das Bundesamt für Justiz Bußgeldbescheide ab 70 Euro aus den meisten europäischen Ländern vollstrecken. Der Entzug eines deutschen Führerscheins wegen eines im Ausland begangenen Verkehrsvergehens und ein damit verbundenes Fahrverbot in Deutschland ist aber nicht zulässig! Im Ausland kann allerdings ein Fahrverbot für das jeweilige Land angeordnet werden.
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