Zivilprozesskosten steuerlich absetzbar
Änderung der Rechtsprechung
Vorbemerkung
Nach § 33 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes können bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Außergewöhnliche Belastungen sind dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehende größere Aufwendungen, die über die der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes entstehenden Kosten hinausgehen.
Dazu zählten nach der Auffassung des Bundesfinanzhofes, der obersten deutschen Steuergerichts, die Kosten eines Zivilprozesses nur ausnahmsweise bei Rechtsstreiten mit existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung. Diese Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 12.5.2011 (Aktenzeichen VI R 42/10) aufgegeben.
Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung
In seiner Urteilsbegründung führt der Bundesfinanzhof aus, dass wegen des staatlichen Gewaltenmonopols Ansprüche regelmäßig nur gerichtlich durchzusetzen oder abzuwehren sind. Es ist ein zentraler Aspekt der Rechtsstaatlichkeit, die eigenmächtig-gewaltsame Durchsetzung von Rechtsansprüchen grundsätzlich zu verwehren. Die Parteien werden zur gewaltfreien Lösung von Rechtsstreitigkeiten und Interessenkonflikten vielmehr auf den Weg vor die Gerichte verwiesen.
Aber auch nicht die Kosten aller Zivilprozesse können als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Der Steuerpflichtige muss, um seine Ansprüche durchzusetzen oder sich Ansprüche Anderer abzuwehren, den Rechtsweg bestreiten. Die Erfolgsaussichten für einen solchen Prozess lassen sich aber schwerlich Vorhersagen, solche Aussagen werden der Lebenswirklichkeit nicht gerecht. Denn nur selten findet sich der zu beurteilende Sachverhalt so deutlich im Gesetz wieder, dass der Richter seine Entscheidung mit arithmetischer Gewissheit aus dem Gesetz ablesen kann.
Trotzdem darf ein Prozess nicht willkürlich geführt werden. Eine nur entfernte, gewisse Erfolgsaussicht reicht nicht aus. Der Erfolg in dem Prozess muss mindestens ebenso wahrscheinlich sein wie ein Misserfolg. Dies muss in einem überschlagartigen, summarischen Verfahren geprüft werden.
Es sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die Kosten der anwaltlichen Vertretung vor Gericht sowie Kosten für Gutachter und andere Kosten, die durch den Prozess verursacht werden, als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen. Erstattungen von einer Rechtsschutzversicherung und der unterlegenen Partei (Prozessgegner) sind dabei von den eigenen Kosten abzuziehen.
Profi-Hinweis
Wenn Sie schon einen Prozess führen müssen um eigene Ansprüche durchzusetzen, oder sich Ansprüche von Anderen zu verteidigen, kann das Finanzamt Ihre Kosten etwas mindern. Es müssen nur die Chancen für den Prozess hinreichend hoch dargestellt werden. Diese Prozesskosten sind dann im Jahr der Zahlung als außergewöhnliche Belastung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen, Erstattungen, auch wenn sie im Folgejahr gutgeschrieben werden, sind von den Aufwendungen abzuziehen.
Neben den Prozesskosten sind auch andere Aufwendungen, wie z.B. Krankheitskosten wie Arztrechnungen, Zuzahlungen bei Brillen und Zahnarztbehandlungen und auch Medikamente, als außergewöhnliche Belastungen zu erfassen. Von diesen außergewöhnlichen Belastungen ist die so genannte zumutbare Belastung abzuziehen. Die zumutbare Belastung ist ein im § 33 Absatz 2 Einkommensteuergesetzt festgelegte Prozentsatz Ihres Einkommens, den Sie selbst tragen müssen. Erst wenn die zumutbare Belastung überschritten wird, kommt es zu einer Steuerentlastung.
Versuchen Sie daher möglichst viele Kosten in einem Kalenderjahr geltend machen zu können, auch mit Vorauszahlungen für Ärzte oder Rechtsanwälte.
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