Der Vermieter muss die Abrechnung dem Mieter spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums vorlegen
Vermieter-Ratgeber von Thomas Trepnau
Der Vermieter muss die Abrechnung dem Mieter spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums vorlegen.
Mit Abrechnungszeitraum wird der Zeitraum bezeichnet, über den die Abrechnung zu erteilen ist.
Über die Betriebskostenvorauszahlungen ist nach § 556 Abs. 3 BGB jährlich abzurechnen.
Die Abrechungsfrist ist eine Ausschlussfrist.
Das bedeutet: Hat der Vermieter innerhalb der 12 Monate nicht abgerechnet, kann er nichts mehr nachfordern.
Ein Beispiel dazu:
Angenommen wir hätten den 20.12.2011. Der Vermieter hat bisher seinem Mieter noch keine Abrechnung für das Vorjahr vorgelegt.
Der Mieter würde sich schlau verhalten, wenn er diese im laufenden Jahr nicht mehr anmahnt.
Am 01.01. des folgenden Jahres würde er sie vom Vermieter verlangen. Jetzt kann er nicht mehr verlieren. Er kann nur noch gewinnen.
Weist die Abrechnung ein Guthaben zu Gunsten des Mieters aus, muss es der Vermieter ausbezahlen. Weist die Abrechnung hingegen eine Nachzahlung zu Gunsten des Vermieters aus, muss der Mieter sie nicht mehr leisten.
Ist der Vermieter nicht schuld an der Verspätung, darf er ausnahmsweise nach Ablauf der Frist noch abrechnen. Falls seine Hausverwaltungs- oder Abrechnungsfirma geschludert hat, so muss der Vermieter dafür einstehen. Darauf kann er sich nicht berufen.
Hat der Vermieter in der Abrechnung schwerwiegende Fehler gemacht, so ist die Abrechnung gar nicht erst wirksam. Wurden die notwendigen Formalien nicht eingehalten, so muss der Vermieter eine neue Abrechnung vorlegen. Das geht aber nur so lange wie die Jahresabrechnungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Inhaltliche Fehler, wie Rechenfehler kann der Vermieter auch nach Fristablauf noch korrigieren.
Formal ordnungsgemäß ist eine Abrechnung über Mietnebenkosten, wenn sie folgende Mindestangaben enthält:
– Zusammenstellung der Gesamtkosten
– Angabe und Erläuterung des Umlageschlüssels
– Berechnung der Einzelbeträge des Mieters
– Abzug der Vorauszahlungen
Der Vermieter darf das Ergebnis einer Abrechnung nach Fristablauf nicht mehr zuungunsten Deines Mieters ändern. Weist die Abrechnung ein Guthaben für den Mieter aus, darft der Vermieter es nicht verringern.
Nimmst der Vermieter einen solchen Nachzahlungsbetrag von seinem Mieter an, obwohl er die Jahresfrist nicht beachtet hat, ist er „ungerechtfertigt bereichert“. Er muss den Betrag erstatten, wenn sein Mieter in Unkenntnis der Ausschlussfrist gezahlt hat.
Außerdem ist der Vermieter nach Ablauf der Ausschlussfrist in Verzug, wenn er seinem Mieter die Abrechnung nicht rechtzeitig vorgelegt hat. Deshalb kann der Mieter Verzugszinsen auf ein Guthaben ab diesem Zeitraum geltend machen.
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