Urlaub mit dem eigenen Pferd – die rechtliche Sicht
Hamburg, .27. Juni 2013 – Für Reiter gibt es kaum etwas Schöneres, als mit dem eigenen Pferd zu verreisen. Leider sind aber oft die Versprechungen in Prospekten groß und die Enttäuschung anschließend ebenfalls.
Welche rechtlichen Möglichkeiten hat man, wenn das Pferd mit einer Kolik wegen verschimmelter Silage in der Klinik steht? Lars Jessen, Rechtsanwalt aus Hamburg, informiert auf Mit-Pferden-reisen.de über die möglichen Probleme eines Reiterurlaubs und welche Ansprüche man im Schadensfall hat.
Wer einen Reiterurlaub mit eigenem Pferd bucht, informiert sich im Internet oder in Katalogen. Dort sind Versprechungen oft groß: Außenboxen, individuell zusammenstellbares Futter, Weidegang, Ausbildung, in allen Disziplinen, 100 Kilometer Reitwege, die direkt am Stall beginnen. Für den Menschen soll ebenfalls ausreichend gesorgt sein. Darauf hin wird gebucht.
Wenn sich nun herausstellt, dass der Stall- und Pensionsbesitzer zwar die Buchung für die Menschen, nicht aber für die beiden Pferde aufgenommen hatte, anstatt der versprochenen Außenboxen nur dunkle Innenboxen frei sind, das „individuelle Futter“ nur aus für manche Pferde unverträglichem Hafer besteht, und die versprochene Weide mit Stacheldraht eingezäunt ist, haben die meisten Kunden ein Problem.
Sind dann die gebuchten Zimmer noch dazu ohne Bad und WC, möchten die meisten vielleicht am liebsten gleich abreisen und nicht nur keinen Cent bezahlen, sondern auch nich Schadensersatz wegen des verdorbenen Urlaubs.
Die rechtliche Sicht
Durch die Buchungsbestätigung des Stallinhabers ist ein Vertrag geschlossen worden, dessen Inhalt bzw. die einzelnen Leistungsinhalte sich nach dem Prospekt richten. Wird keine der versprochenen Leistungen erfüllt, kann man den Vertrag kündigen und abreisen und muss den Reisepreis nicht bezahlen.
Was aber ist mit den Kosten, die durch die Anfahrt entstanden sind (Anhängermietpreis, Treibstoff, Transportversicherung etc.), und mit den sog. „entgangenen Urlaubsfreuden“?
Da der Stallinhaber wusste, dass die Angaben in seinem Prospekt nicht zu erfüllen waren, haftet er auf Schadensersatz. Die Berechnung der finanziellen Höhe ist bei den Reisekosten relativ einfach. Die tatsächlich entstandenen Kosten müssen erstattet werden. Schwieriger wird es bei den „entgangenen Urlaubsfreuden“ bzw. den nun nicht entsprechend nutzbaren Ferientagen. Hier schuldet der Stallinhaber für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld.
Die Sache mit dem Beweis
Abschließend ist natürlich zu bemerken, dass die Reisenden die Beweispflicht dafür haben, dass der Schaden am Tier tatsächlich auf ein Fehlverhalten des Stallinhabers zurückzuführen ist.
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