Das Oberlandesgericht Saarbrücken musste sich mit einem komplizierten Fall auseinandersetzen. Muss die Wohngebäudevesicherung für den Schaden an einer Küche nach einer Überschwemmung aufkommen?
Aus Sicht der Wohngebäudeversicherung sind Hausrat und Gebäude grundsätzlich voneinander zu trennen. Wenn es zu einem Schaden kommt, muss streng abgegrenzt werden, was nun zum Hausrat und tatsächlich zum Gebäude selber gehört. Größter Streitpunkt ist in diesem Fall zumeist die Küche: Wurde diese nicht individuell für ein Gebäude gefertigt, sodass sie nur mit größerem Aufwand wieder zu entfernen wäre, ist sie als Einrichtung zu betrachten und unterliegt nicht dem Schutz der Wohngebäudeversicherung.
ZU dieser Streitfrage hat das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG Saarbrücken, Az. 5 U 71/11-14) Stellung bezogen und einer beklagten Wohngebäudeversicherung Recht gegeben. Im verhandelten Fall wollte ein Versicherungsnehmer eine Schadensersatzleistung für seine durch eine Überschwemmung beschädigte Einbauküche in Anspruch nehmen. Hier hat die Wohngebäudeversicherung dem Anspruch widersprochen, da es sich bei dem Streitobjekt um eine serienmäßig gefertigte Küche, bestehend aus mehreren Teilen gehandelt hat. Auch wenn die einzelnen Elemente raumspezifisch eingebaut wurden, ist der Begriff der Einbauküche nicht gegeben. Vielmehr hätten die einzelnen Elemente gesondert gefertigt werden müssen. Das Problem bei dem Hochwasserschaden war nun, dass schlicht und ergreifend keine Hausratversicherung vorhanden war.
Der Kläger hatte sich zunächst auf ein Beratungsverschulden seiner Wohngebäudeversicherung gestützt. Hätte er die Empfehlung bekommen, eine Hausratversicherung abzuschließen, wäre er dem Rat natürlich auch gefolgt. Dem stellte das OLG Saarbrücken zwei Argumente entgegen. Zum einen hätte der Versicherungsnehmer in den Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung ohne Weiteres nachlesen können, auf welche Bereiche sich der Schutz eigentlich erstreckt. Zum anderen sei es auch nach laienhaftem Verständnis durchaus denkbar, das eine Hausratversicherung im Allgemeinen unverzichtbar ist. Schließlich gehören Schränke, Sofas oder Betten ja auch nicht zum Umfang der Wohngebäudeversicherung.
Verhandelt wurde der Fall zunächst vor dem Landgericht Saarbrücken. Gegen das Urteil ging der Kläger in Berufung. Doch das OLG Saarbrücken stützte in diesem Fall die Position der Wohngebäudeversicherung. Dazu wurde auch die Konstruktionszeichnung der damals ausführenden Küchenfirma zugrunde gelegt. Anhand der Aufzeichnungen ließ sich relativ schnell darstellen, dass die Küche aus mehreren Elementen gefertigt wurde, die ohne großen Aufwand hätten entfernt werden können. Zumal stammte die Küche aus einer Serienfertigung eines bekannten Küchenherstellers. In dieser Folge konnte der Anspruch des Klägers auch nicht befriedigt werden.
Ungeachtet dessen: Dieser Schaden hätte nur reguliert werden könne, wenn zusätzlich eine Elementarversicherung vorhanden gewesen wäre. Denn in der normalen Wohngebäudeversicherung und Hausratversicherung sind Schäden durch Hochwasser eben nicht mit abgesichert. Ein separater Schutz it dafür zwingend erforderlich, will man sich gegen soclhe Risiken ausreichend absichern.
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