So sehr viele die „weiße Pracht“ herbeisehnen, so froh dürften viele Hausbesitzer, aber auch mancher Mieter über den bisherigen Schneemangel sein. Denn ein strenger Winter bedeutet für Eigentümer und Mieter viel Arbeit und ein hohes Maß an Verantwortung: Schneeräumen und Streuen vor der eigenen Haustür sind nämlich Pflicht. Schwäbisch Hall-Rechtsexpertin Caroline Jagschitz hat die wichtigsten Regeln und Gerichtsurteile zu typischen Streitfällen zusammengestellt.
„Die Gemeinden nutzen in aller Regel die gesetzliche Möglichkeit, ihre sogenannte Verkehrssicherungspflicht auf die Anlieger, also die Hauseigentümer, abzuwälzen“, klärt die erfahrene Juristin zunächst über die Rechtslage auf. „Vermieter können die Räum- und Streupflicht wiederum in der Hausordnung oder mit einer Klausel im Mietvertrag verbindlich auf den Mieter übertragen.“ Jagschitz rät, die Zuständigkeit noch rechtzeitig vor dem ersten Schneefall zu klären, denn: „Kommt jemand auf ungeräumten und ungesandeten Wegen zu Schaden, kann der Streupflichtige für Arzt- und Krankenhauskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld haftbar gemacht werden. Das kann für Streumuffel richtig teuer werden.“
– Die Räum- und Streupflicht gilt für die Gehwege vor dem Haus sowie für die Zugänge zu Haus, Mülltonnen, Park- und Tiefgaragenplätzen. Grenzt ein Grundstück an mehrere Straßen, reicht es nicht, nur die Seite verkehrssicher zu machen, von der aus man das Grundstück betreten oder befahren kann (OLG Brandenburg, Az. 4 U 55/07).
– Geräumt und gestreut werden muss in der Regel zwischen 7 und 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen morgens auch mal eine Stunde später. Wichtige Ausnahme: Ist zu erwarten, dass sich über Nacht Glatteis bildet (z.B. wenn Pfützen zufrieren), muss vorbeugend gestreut werden (OLG Frankfurt, Az. 21 U 38/03).
– Die Räum- und Streupflicht gilt nur dann vorübergehend nicht, wenn die Maßnahmen offensichtlich wirkungslos blieben, etwa bei Blitzeis oder lange anhaltendem Schneefall. Schneit es aber mehrfach hintereinander, muss auch mehrmals am Tag geräumt werden – das hat der BGH bereits in den 80er Jahren grundsätzlich entschieden.
– Die Wege müssen nicht vollständig schnee- und eisfrei sein. Es muss aber ein rutschfester Durchgang vorhanden sein, auf dem zwei Personen gefahrlos aneinander vorbeigehen können. Dafür ist eine Breite von mindestens einem Meter (besser: 120 cm) ausreichend (BGH Az.
III ZR 8/03).
– Urlaub oder Krankheit sind keine Entschuldigung: Wer verhindert ist, muss sich um Ersatz kümmern. Einzige mögliche Ausnahme: Gebrechliche ältere oder dauerhaft kranke Mieter können ersatzlos von Räum- und Streupflicht befreit sein, wenn sie weder einen privaten
noch einen gewerblichen Räumdienst zur Übernahme der Arbeiten finden (AG Hamburg-Altona, Az. 318 a C 146/06).
– Kein höchstrichterliches Urteil gibt es bisher zur Frage, wer die Kosten für Streumaterial und Arbeitsgeräte zu tragen hat. Tipp Jagschitz: „Ebenso wie die Räum- und Streupflicht selbst sollten auch die Kosten am besten im Mietvertrag geregelt werden.“
Die Bausparkasse Schwäbisch Hall AG ist mit 6,7 Mio. Kunden die größte Bausparkasse in Deutschland. Die rund 7.000 Mitarbeiter des Unternehmens arbeiten eng mit den Genossenschaftsbanken zusammen. Im Ausland ist Schwäbisch Hall mit Beteiligungsgesellschaften in Tschechien, der Slowakei, Ungarn, Rumänien und China aktiv und zählt dort 3,4 Mio. Kunden.
Kontakt:
Bausparkasse Schwäbisch Hall
Marcus Weismantel
Crailsheimer Straße 52
74523 Schwäbisch Hall
0791/46-3674
www.schwaebisch-hall.de
Marcus.Weismantel@Schwaebisch-Hall.de
Pressekontakt:
NBB Kommunikation GmbH
Reinhold Unger
Ridlerstraße 33
80339 München
unger@nbbkommunikation.de
089/389896-16
http://www.nbbkommunikation.de