Wichtige Hinweise zur Berufsunfähigkeitsversicherung

Viele Menschen fragen sich, welchen Vorteil eine private Berufsunfähigkeitsversicherung gegenüber der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente hat. Die Erwerbsminderungsrente birgt jedoch einige gravierende Nachteile, wie beispielsweise, dass der voll Rentenbetrag von maximal 30 Prozent nur dann ausgezahlt wird, wenn der Versicherte nach 1960 geboren ist und zu 100 Prozent berufsunfähig ist. Sollte der Versicherte noch in der Lage sein, wenigstens 3 Stunden am Tag irgendeine berufliche Tätigkeit auszuüben, so erhält er keine Erwerbsminderungsrente.

Wer da eine private Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hat, der steht um einiges besser da. So wird hier die Berufsunfähigkeitsrente bereits ab einer 50-prozentigen Berufsunfähigkeit ausgezahlt, unter der Voraussetzung, dass der Versicherungsvertrag keine abstrakten Verweisungen enthält. Zudem ist die Höhe der zu zahlenden BU-Rente variabel und kann je nach Wunsch des Versicherten individuell angepasst werden. Gängig ist dabei eine Absicherung von 50-60 Prozent des eigenen Einkommens, wobei natürlich auch darauf geachtet werden sollte, dass die BU-Rente alle anfallenden Fixkosten abdeckt.

Die Höhe des Beitrags zur Berufsunfähigkeitsversicherung setzt sich dabei aus 2 großen Punkten zusammen. Zum einen aus der Höhe der gewünschten Rente und zum anderen aus dem Risiko, dass der eigene Beruf birgt. Dabei gilt, je anfälliger der Versicherte durch seinen Beruf für eine Berufsunfähigkeit ist, desto teurer ist auch der Beitrag zur BU.  Allerdings existieren zwischen den einzelnen Anbietern deutliche Unterschiede bzgl. des Preises. Empfehlenswert ist es hier, die einzelnen Versicherer in einem ausführlichen Berufsunfähigkeitsversicherung Vergleich zu vergleichen.

Die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente erfolgt im Normalfall bis zum Eintritt in das Rentenalter. Einige Versicherer zahlen jedoch erst einmal nur für die ersten 3-5 Jahre und verlangen anschließend eine erneute ärztliche Prüfung. Sollte der Arzt feststellen, dass der Versicherte wieder seinem Beruf nachgehen kann, so stellt die Versicherung die Zahlung der BU-Rente ein. Ist dies jedoch nicht der Fall, so muss der Versicherer auch weiterhin die vereinbarte Rente an den Versicherten zahlen.

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Christoph Hanenkamp