Wichtige Erweiterungen der bestehenden Ermächtigung für die wiederkehrende Prüfung an Turmdrehkranen

Sommer-Veranstaltungen in Cuxhaven:

Schweißen an Turmdrehkranen 23.08.2012

Steuerung an Turmdrehkranen 24.08.2012

In der betrieblichen Praxis kommt es häufig beim Transport, Aufbau, Abbau oder Betrieb zu Schäden an der Tragkonstruktion von Turmdrehkranen.

Entsprechend den gültigen Bestimmungen (§ 25 (1) der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (BGV D6) und der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) muß nach den entsprechenden Reparaturen eine Prüfung nach wesentlicher Änderung durch einen hierfür ermächtigten Sachverständigen durchgeführt werden.

Sachverständige, die eine Ermächtigung für die Wiederkehrende Prüfung von Turmdrehkranen erlangt haben, dürfen keine Prüfung nach wesentlicher Änderung an Turmdrehkranen durch- führen. Wesentliche Änderungen sind z. B. Schweißungen an tragenden Teilen von Kranen (siehe hierzu die Durchführungsanweisungen (DA) zu § 25 (1) der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (BGV D6))

In der betrieblichen Praxis kommt es ebenfalls häufig vor, dass an Turmdrehkranen Eingriffe in die Steuerungen vorgenommen werden.

Entsprechend den gültigen Bestimmungen (§ 25 (1) der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (BGV D6) und der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) muß nach Eingriffen bzw. Änderungen an Steuerungen von Kranen eine Prüfung nach wesentlicher Änderung durch einen hierfür ermächtigten Sachverständigen durchgeführt werden.

Sachverständige, die eine Ermächtigung für die Wiederkehrende Prüfung von Turmdrehkranen erlangt haben, dürfen keine Prüfung nach wesentlicher Änderung an Turmdrehkranen durchführen. Wesentliche Änderungen sind z. B. Veränderung der Antriebe, Verlegung von Steuerständen (siehe hierzu die Durchführungsanweisungen (DA) zu § 25 (1) der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (BGV D6)). Dazu gehören auch Eingriffe in die Steuerung z. B. Anbringung einer Arbeitsbereichsbegrenzung, Antikollisionseinrichtung.

Durch die erfolgreiche Teilnahme (Prüfung) an diesen Seminaren, kann bei einer bestehenden Ermächtigung für die Wiederkehrende Prüfung von Turmdrehkranen eine Erweiterung auf die Durchführung für die Prüfung nach wesentlicher Änderung für Eingriffe in die Steuerung und beim Schweißen an Turmdrehkranen ausgesprochen werden.

Detaillierte Informationen finden Interessierte unter:

http://www.hdt-essen.de/htd/veranstaltungen/W-H020-08-042-2.html

http://www.hdt-essen.de/htd/veranstaltungen/W-H020-08-043-2.html