Wettbewerbswidrige Werbung mit Klimaneutralität

Wettbewerbswidrige Werbung mit Klimaneutralität

Wer mit „klimaneutral“ wirbt, muss nähere Erläuterungen dazu machen, wie die Klimaneutralität erreicht wird. Das hat das Landgericht Konstanz mit Urteil vom 19.11.2021 bestätigt (Az.: 7 O 6/21 KfH).

Klimaneutralität ist ein Werbeargument. In der Werbung wird jedoch häufig nicht deutlich, was genau hinter der angegebenen Klimaneutralität steckt, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte. Die Wettbewerbszentrale fordert daher mehr Transparenz. Unternehmen müssten in der Werbung nähere Ausführungen dazu machen, wie die Klimaneutralität erreicht wird. Das Landgericht Konstanz hat diese Auffassung mit Urteil vom 19. November 2021 bestätigt und einer Unterlassungsklage der Wettbewerbszentrale stattgegeben.

In dem Verfahren hatte ein Anbieter sein Heizöl als klimaneutral beworben. Nähere Angaben, wie die Klimaneutralität erreicht wird und mit welchen Maßnahmen das Unternehmen dazu beiträgt, wurden nicht gemacht. Die Aussage sei intransparent. Die Wettbewerbsschützer forderten daher die Unterlassung der Werbung. Mit Erfolg.

Das Landgericht Konstanz entschied, dass das Unternehmen nähere Angaben dazu machen müsse, wie die Klimaneutralität erreicht wird. Umweltbezogene Aussagen wie „klimaneutral“ entfalteten eine besondere emotionale Werbekraft, führte das Gericht aus. Komplexe naturwissenschaftliche Zusammenhänge stünden dabei einem vergleichsweise geringen sachlichen Wissenstand der Verbraucher gegenüber. Daher müssten strenge und weitreichende Anforderungen an die Aufklärungspflicht gestellt werden, so das LG Konstanz.

In einem vergleichbaren Verfahren entschied das Landgericht Kiel, dass eine Werbung mit „klimaneutralen“ Müllbeuteln wettbewerbswidrig sei (Az.: 14 HKO 99/20). Die Werbung sei für den Verbraucher irreführend, so das Gericht. Der Aufdruck „klimaneutral“ über dem Namen des Unternehmens erwecke den Anschein, dass die gesamte Firma klimaneutral sei und nicht nur das Produkt. Zudem sei auch nicht erkennbar, dass sich der Zusatz „klimaneutral“ nur auf bestimmte Müllbeutel bezieht. Vielmehr werde der Eindruck erweckt, dass auch andere Müllbeutel des Unternehmens klimaneutral hergestellt werden. Durch die irreführenden Angaben sei die Werbung unlauter und wettbewerbswidrig, so das LG Kiel. Für den Verbraucher sei es wesentlich, dass er beim Kauf unproblematische Informationen darüber erhält, wie die Klimaneutralität erreicht wird. Dazu sei z.B. die Angabe der Webseite auf der Verpackung oder ein entsprechender QR-Code erforderlich. Die Berufung ist am OLG Schleswig anhängig (6 U 46/21).

Im Wettbewerbsrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten, um Abmahnungen, Unterlassungsklagen oder Schadenersatzforderungen zu vermeiden.

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