Das OLG Köln hat entschieden, dass eine großformatige Printwerbung für einen Neuwagen auch alle wesentlichen Angaben zur Motorisierung enthalten muss (Urt. v. 13.03.20 Az. 6 U 267/19). Ohne diese Angaben dürfe eine Werbung nicht weiter geschaltet werden.
Ins Visier eines Vereins zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs war eine Printwerbung eines Autohauses für einen Neuwagen geraten. In der Printwerbung, um welche es später vor dem OLG Köln ging, hatte ein Autohaus für ein Fahrzeug geworben und im Text detaillierte Angaben zu dem Modell gemacht. Aussagen zum Motor des beworbenen Fahrzeugs wurden nicht getroffen. Das Autohaus wurde abgemahnt und im Nachgang gerichtlich auf Unterlassung und Ersatz der Abmahnkosten in Anspruch genommen.
Das OLG Köln folgte der Auffassung des Wettbewerbsverbandes und argumentierte, dass „eine „Aufforderung zum Kauf“ gem. § 5 a Abs. 3 UWG als wesentliche Information auch Angaben zur Motorisierung, nämlich zu Leistung, Hubraum und Kraftstoffart, enthalten müsse. Bei einer so komplexen, hochwertigen, langlebigen und teuren Ware wie einem Neuwagen benötige der Verbraucher konkrete und detaillierte Angaben zur Motorisierung insgesamt, um eine informierte Entscheidung treffen zu können. Ohne diese Angaben dürfe die Werbung daher nicht weiter geschaltet werden.“ (Pressemitteilung des OLG Köln vom 02. April 2020).
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