Die Frage wer haftet bei Schäden, die einem Dritten zugefügt werden, ist im privaten Bereich geklärt. Derjenige, der den Schaden verursacht hat, muss den Schaden ersetzen. Die Mehrzahl der Haushalte verfügt über eine private Haftpflichtversicherung, damit für den Versicherten im Schadensfall kein finanzieller Schaden entsteht. Doch wie es aus, wenn der Versicherte am Arbeitsplatz aufgrund seines Fehlers einen Schaden verursacht? Sicher ist, die private Haftpflichtversicherung greift in solchen Fällen nicht.
Ein Arbeitnehmer, der seinen Arbeitgeber schädigt, muss nur beschränkt für den Schaden haften. So entschied das Bundesarbeitsgericht. Grund für diese Entscheidung ist, dass der Schaden, den der Mitarbeiter verursacht in keinem Verhältnis zu dem steht, wie hoch sein Gehalt ist. Die Rechtsprechung hat ein Modell entwickelt, dass sich stufenweise an die Schwere der Pflichtverletzung orientiert. In der Regel haftet der Mitarbeiter auch bei einer als mittlere Fahrlässigkeit eingestuftes Vergehen nur anteilig. Bei einer leichten oder entschuldbaren Verletzung seiner Pflichten haftet er gar nicht. Auch bei Personenschäden, beispielsweise wenn andere Mitarbeiter zu Schaden kommen, haftet nicht der Arbeitnehmer, sondern die gesetzliche Unfallversicherung. Der Schadensverursacher haftet nur dann in vollem Umfang, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit entstanden ist.
Rechtsanwalt Roland Sudmann kennt sich im Bereich Haftung am Arbeitsplatz sehr gut aus. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht hat täglich mit derartigen Fällen zu tun. Fachanwalt Sudmann berät und vertritt seine Mandanten gegenüber deren Arbeitgeber und vertritt sie auch vor dem zuständigen Arbeitsgericht. Fachanwalt Sudmann ist Partner der Mannheimer Kanzlei Philipp, Sudmann und Schendel. Seine Tätigkeit beschränkt sich auf Mannheim; Fachanwalt Sudmann ist im gesamten Bundesgebiet tätig. Mehr unter http://www.sudmann-arbeitsrecht.de/.