Wer bekommt Trennungsgeld und wie wirkt es sich steuerlich aus?

Werden Beamte, Richter, Soldaten oder Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst durch ihren Dienstherrn dauerhaft oder vorübergehend, z.B. im Rahmen einer Weiterbildung, an einen anderen Dienstort versetzt, erhalten sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Trennungsgeld. Dabei handelt es sich um Erstattungen verschiedener beruflich veranlasster Mehraufwendungen, wie z.B. für einen längeren Arbeitsweg oder eine Zweitwohnung am neuen Dienstort, die der Beschäftigte in Anspruch nehmen kann. Fallen die tatsächlichen Kosten höher als das Trennungsgeld aus, kann die Differenz über die Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

Bund und Länder haben unterschiedliche Regelungen

Die Trennungsgeldverordnung regelt den finanziellen Ausgleich bei einem Wechsel des Dienstortes im Inland aufgrund einer Versetzung, Abordnung, Kommandierung oder Zuweisung für den Bund. Für die einzelnen Länder sind die Voraussetzungen, die Höhe des Trennungsgeldes und die Antragsfristen für Angestellte im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder und für Beamte und Richter in eigenen Trennungsgeldverordnungen festgelegt. Parallel zum Trennungsgeld im Inland gibt es für dienstliche Einsätze im Ausland ein Trennungsgeld. Dieses ist in der Auslandstrennungsgeldverordnung geregelt und unterscheidet sich wiederum von den Trennungsgeldverordnungen für das Inland.

Mehrausgaben werden abgedeckt

Das Trennungsgeld beinhaltet u.a. die zusätzlichen Kosten für eine Unterkunft und die Verpflegung, die durch die Berufstätigkeit am neuen Dienstort entstehen. So werden bei Bundesbeamten die tatsächlichen Mietkosten für eine angemessene Unterkunft in der Nähe der neuen Dienststelle übernommen und für eine begrenzte Anzahl von Familienheimfahrten an freien Tagen eine Reisebeihilfe für Fahrkarten von öffentlichen Verkehrsmitteln bezahlt. Auch die entstandenen Kosten für das Pendeln von der bisherigen Wohnstätte zum neuen Dienstort werden unter gegebenen Voraussetzungen bezuschusst. Entscheidend für alle Fälle ist, dass Trennungsgeld nicht automatisch von Amts wegen ausgezahlt wird, sondern nur auf Antrag innerhalb einer bestimmten Frist in Anspruch genommen werden kann.

Trennungsgeld in der Steuererklärung

Solange die steuerlichen Pauschalen für den Werbungskostenabzug nicht überschritten werden, ist das gesetzliche Trennungsgeld steuerfrei. In der Einkommensteuererklärung können beispielsweise folgende Pauschalen als Werbungskosten angesetzt werden: Aufwendungen für eine Familienheimfahrt pro Woche mit 30 Cent je Entfernungskilometer, eine Verpflegungspauschale für die ersten drei Monate von 28 Euro bei 24-stündiger Anwesenheit am neuen Dienstort oder Unterkunftskosten bis 1.000 Euro im Monat. Wird z.B. über den Zeitraum von drei Monaten hinaus der Verpflegungsmehraufwand im Rahmen des Trennungsgeldes bezahlt, wird dieser wie ein steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt.

Weiterhin werden mit dem Trennungsgeld die Werbungskosten abgegolten, d.h., dass die anzusetzenden Werbungskosten in der Steuererklärung um die erhaltenen Erstattungen durch den Dienstherrn zu mindern sind. In der Praxis übersteigen die geltenden Werbungskosten jedoch oft das Trennungsgeld, wie z.B. bei der Kilometerpauschale. Es lohnt sich daher, den das Trennungsgeld übersteigenden Teil zu ermitteln und in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Das erfordert allerdings eine Trennungsgeldbescheinigung, die bei der Antragstellung mitangefordert werden muss. Nur wenn diese für die Gegenrechnung vorliegt, kann steuerlich mehr herausgeholt werden.

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