Vorsicht vor unseriösen Beratungsangeboten
Seriöse Hilfe bei Überschuldung?
Statistiken zufolge waren am 1. Oktober 2011 insgesamt 9,38 Prozent aller erwachsenen Deutschen überschuldet. Das bedeutet: 6,41 Millionen Menschen konnten ihre Rechnungen nicht mehr bezahlen und wurden nicht mehr als kreditwürdig angesehen. Durch eine leicht verbesserte Konjunkturlage ist die Zahl gegenüber 2010 etwas gesunken: hier lag die Quote noch bei 9,50 Prozent. Für die Betroffenen ein geringer Trost, denn der Weg aus der Schuldenfalle ist alles andere als einfach. Als Hauptursachen für Überschuldung werden Arbeitslosigkeit, Trennung vom Lebenspartner, Krankheit und falsches Konsumverhalten angesehen. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung bietet Tipps für Betroffene.
Problem Überschuldung
Günstige Verbraucherkredite für Konsumgüter, das Bezahlen per Kreditkarte, Leasingangebote für Autos und Möbel, sie alle erleichtern es, Schulden zu machen – doch wenn plötzlich die Einkünfte sinken, wird schnell der Überziehungskredit zur einzigen Lösung. Wer einmal in der Schuldenfalle sitzt, kommt nur schwer wieder heraus. Den Weg in die Verbraucherinsolvenz schlägt man meist nur ungern ein – da werden Hilfsangebote anderer Art gern ausprobiert. Verschiedenartige Schuldnerberatungsstellen bieten ihre Hilfe an. Meist muss der Schuldner von sich aus an solche Stellen herantreten. In vielen Fällen wird ihm dies jedoch erspart: Etwa, wenn er einen freundlichen Brief von einer Schuldnerberatung erhält, die ihm ihre Hilfe anbietet. „Doch hier ist Vorsicht geboten, denn nicht alle Angebote, die Hilfe versprechen, sind auch seriös“, warnt Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung.
Falsche Versprechungen und unseriöse Berater
In den letzten Jahren sind immer mehr unseriöse Schuldnerberatungen in Deutschland auffällig geworden. Geworben wird über Annoncen oder gar durch direkte briefliche Kontaktaufnahme. Die Adressen der angeschriebenen Personen stammen dabei aus gekauften Adressenverzeichnissen mehr oder weniger zweifelhafter Herkunft. Bei Kontaktaufnahme bietet eine freundliche Person die Lösung des Schuldenproblems an – ganz ohne Verbraucherinsolvenz, ohne Behörden und Banken. Bald folgt der Besuch eines Beraters. Dieser prüft die Finanzlage seines neuen Schützlings und schließt einen Vertrag ab. Der Schuldner verpflichtet sich darin, monatlich den Betrag, den er sich gerade noch leisten kann, an die Schuldnerberatung zu überweisen. Diese soll dann einen Tilgungsplan erarbeiten, mit den Gläubigern verhandeln und das Geld häppchenweise zur Bezahlung der Schulden verwenden. Oft wird darauf verwiesen, dass die eigentlichen Verhandlungen mit den Gläubigern ein Rechtsanwalt erledigt. Natürlich wird auch eine Gebühr fällig, oft ein paar Tausend Euro. Schnell ist die Verwandtschaft angepumpt und das Geld gezahlt – eine schuldenfreie Zukunft winkt. Und der Berater fährt ab – unter Mitnahme eines großen Schuhkartons voller unbezahlter Rechnungen und Mahnungen. Wochen später folgt oft das böse Erwachen: Denn die monatlichen Raten kommen nicht bei den Gläubigern an, ja diese wissen gar nichts von der Tätigkeit einer Schuldnerberatung. Auf Nachfrage stellt sich heraus, dass alles Geld für Gebühren und Auslagen draufgegangen ist – aber ganz bestimmt bekämen die Gläubiger die nächste Rate, so die häufige Beruhigung. Dies geschieht jedoch nicht: Am Ende steht der Schuldner mit noch weniger Geld da als zuvor und womöglich mit einer zusätzlichen Gebührenrechnung der Beratungsstelle oder des mit dieser zusammenarbeitenden Rechtsanwaltes. Vielleicht wurde im Beratungsgespräch behauptet, dass für die Dienste beider eine staatliche Beratungshilfe in Anspruch genommen werden könne. „Darüber entscheidet jedoch das Amtsgericht, und die Handhabung ist von Gericht zu Gericht verschieden“, erklärt die D.A.S. Rechtsexpertin. Für den Schuldner ist die Lage nun noch schwieriger geworden – zumal er auch noch sämtliche Belege und Unterlagen zu seiner finanziellen Situation verloren hat.
Wo bekomme ich seriöse Hilfe?
„Auf derartige Angebote sollten sich Schuldner nicht einlassen“, rät die D.A.S. Juristin. Zwar ist nicht jede kommerzielle Schuldnerberatung notwendigerweise unseriös. Bei den Verbraucherzentralen werden aber immer mehr Fälle bekannt, in denen Schuldner um ihr letztes Geld gebracht wurden. Hohe Gebührenforderungen schon bei Vertragsabschluss sind ein Zeichen, dass Vorsicht angebracht ist. Überhöhte Beratungshonorare können den Straftatbestand des Wuchers erfüllen (§ 291 StGB). Deshalb sollten sich Schuldner immer zuerst gründlich über den Berater informieren, dem sie ihr Vertrauen schenken – besonders dann, wenn sich dieser ungefragt bei ihnen meldet. Auf der sicheren Seite ist man bei den Schuldnerberatungsstellen von Trägern der Freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt, Caritas, Deutsches Rotes Kreuz, Diakonisches Werk, Paritätischer Wohlfahrtsverband etc.), von Verbraucherschutzorganisationen, Gemeinden, Städten und Landkreisen. Deren Beratung ist meist kostenlos – allerdings kann es etwas dauern, bis man einen Termin bekommt. Auch ein Rechtsanwalt kann in Anspruch genommen werden. Hier wird jedoch ein Honorar fällig, das oft nicht durch staatliche Hilfen abgedeckt ist.
Verbraucherinsolvenzverfahren und Pfändungsschutzkonto
Wer sich endgültig von seinen Schulden verabschieden möchte, wählt oft den Weg über das Verbraucherinsolvenzverfahren. Der Schuldner versucht dabei so viel wie möglich zu tilgen. Nach einer sechsjährigen Periode des Wohlverhaltens, d.h. ohne Geldverschwendung und neue Verschuldung, kann eine Restschuldbefreiung stattfinden. Eine Beratung im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens darf nur eine nach § 305 InsO anerkannte Stelle durchführen. Diese Stelle kann ihre Berechtigung gegenüber dem Schuldner auch nachweisen. Vielen kommerziellen Beratungsstellen fehlt jedoch der behördliche Segen. Erweckt ein kommerzieller Schuldnerberater fälschlicherweise den Eindruck, eine staatliche Anerkennung nach § 305 InsO zu besitzen, kann er sich strafbar machen (AG Westerburg, Az. 23 C 321/09). „Eine Art „Erste Hilfe“ für verschuldete Menschen bildet das Pfändungsschutzkonto“, erklärt Anne Kronzucker: Seit Juli 2010 sind Geldinstitute verpflichtet, auf Antrag eines Bestandskunden ein Girokonto in ein solches Konto umzuwandeln. Auf diesem Konto besteht dann Pfändungsschutz für einen Betrag von monatlich 930 Euro, über den der Schuldner zur Deckung seines Lebensunterhaltes frei verfügen kann. Verbraucht er einen Teil des Betrages nicht, wird dieser auf den nächsten Monat übertragen.
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Kurzfassung:
Wege aus der Schuldenfalle
Vorsicht vor unseriösen Schuldnerberatungen
Über sechs Millionen erwachsene Deutsche sind zurzeit überschuldet – die Hauptursachen sind Arbeitslosigkeit, Trennung vom Lebenspartner, Krankheit und falsches Konsumverhalten. Denn es ist nur allzu leicht, Verbraucherkredite aufzunehmen, per Kreditkarte zu zahlen oder hohe Handyrechnungen anzusammeln. Hilfe für hoch verschuldete Menschen bieten verschiedenartige Schuldnerberatungen. Verbraucherschützer klagen zunehmend über unseriöse Machenschaften: So sprechen manche kommerziellen Berater den Schuldner per Annonce oder direkt per Brief an, um unbürokratische Hilfe anzubieten. Ein Tilgungsplan soll erarbeitet werden, der Schuldner soll einen monatlichen Betrag an das Beratungsunternehmen zahlen, mit dem dann häppchenweise die Gläubiger befriedigt werden. Das Ergebnis: oft nur Kosten, denn die Schuldnerberatung stellt hohe Gebührenrechnungen, das Geld kommt nie bei den Gläubigern an. Meist sind auch noch alle finanziellen Unterlagen des Schuldners aus der Hand gegeben und verloren. „Empfehlenswert ist es, eine der Schuldnerberatungsstellen von Trägern der Freien Wohlfahrtspflege zu nutzen (Arbeiterwohlfahrt, Caritas, Deutsches Rotes Kreuz etc.) oder von Verbraucherschutzorganisationen, Gemeinden, Städten und Landkreisen. Deren Beratung ist meist kostenlos. In jedem Fall gilt: Holen Sie erst Informationen über die Beratungsstelle ein, bevor Sie etwas unterzeichnen – besonders dann, wenn die Kontaktaufnahme nicht von Ihnen selbst ausging“, fasst die D.A.S. Rechtsschutzversicherung zusammen. Eine Beratung im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens darf nur eine nach § 305 InsO anerkannte Stelle durchführen – und diese Stelle kann ihre Berechtigung gegenüber dem Schuldner auch nachweisen.
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