Ein Fachbeitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Essen
Zahlt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung im Rahmen eines außergerichtlichen Aufhebungsvertrags, geht der Arbeitnehmer regelmäßig das Risiko ein, von der Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit zu erhalten. Keine Sperrzeit wird verhängt, wenn der Arbeitnehmer nach einer Kündigung des Arbeitgebers Kündigungsschutzklage erhebt und der Aufhebungsvertrag über die zu zahlende Abfindung dann vor Gericht geschlossen wird.
Es muss unbedingt darauf geachtet werden, dass sowohl die gesetzlichen als auch die tarifvertraglichen als auch die arbeitsvertraglichen Kündigungsfristen eingehalten werden. Die jeweils längste Frist ist maßgeblich.
Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten, muss damit gerechnet werden, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Dementsprechend verringert sich der tatsächlich dem Arbeitnehmer zur Verfügung stehende Abfindungsbetrag unter Umständen beträchtlich.
Die Verhängung einer Sperrzeit und das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs müssen natürlich nur Arbeitnehmer fürchten, die noch keinen Anschlussjob haben und Arbeitslosengeld beantragen wollen.
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Essen
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