Vorgeschobene Eigenbedarfskündigung. Aktuelle BGH-Entscheidung betont: Vorgeschobene Kündigungen verdienen keinen Schutz!

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin

showimage Vorgeschobene Eigenbedarfskündigung. Aktuelle BGH-Entscheidung betont: Vorgeschobene Kündigungen verdienen keinen Schutz!
Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

In einer Entscheidung vom 16.3.2011, Aktenzeichen: VIII ZR 338/09, stärkt das höchste deutsche Zivilgericht die Rechte des Mieters gegen eine Eigenbedarfskündigung. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestimmte, dass die Instanzgerichte jedem begründeten Verdacht, dass es sich bei der Eigenbedarfskündigung nur um eine vorgeschobene Kündigung handelt, nachgehen müssen. Dem BGH ist offenbar sehr wohl bewusst, dass eine Eigenbedarfskündigung dafür benutzt werden kann, um ein zum Verkauf angebotenes Haus von älteren Mietverhältnissen zu befreien.

In dem vom BGH entschiedenen Fall hat der Vermieter vor Gericht vorgetragen, dass er eine Wohnung in seinem in Berlin gelegenen Haus für seine Schwester und deren Familie benötigt. Eine weitere Wohnung in demselben Haus benötige er für seine Mutter und dessen pflegebedürftigen Lebensgefährten. Diese Wohnung werde in Zukunft für diese Zwecke umgebaut. Der Mieter hat hierauf erwidert, dass Zeugen die Absicht des Vermieters belegen könnten, das Objekt in naher Zukunft veräußern zu wollen. Falls der Vermieter das Haus verkaufen will, kann er logischer Weise keinen Eigenbedarf an der Wohnung haben. Zeugen könnten zudem belegen, dass die in München lebende Mutter Dritten gegenüber die Absicht geäußert hatte, nicht nach Berlin ziehen zu wollen. Zudem sei der vom Vermieter geplante Umbau nicht genehmigungsfähig.

Das Landgericht Berlin hielt diese Einwände nicht für beachtlich (Urteil vom 24. November 2009, Aktenzeichen: 63 S 125/08). Die vom Mieter benannten Zeugen wurden nicht gehört. Das Landgericht Berlin hielt die Eigenbedarfskündigung für rechtens. Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung auf. Das Landgericht Berlin hätte – so der BGH – die angebotenen Zeugen anhören und nachprüfen müssen, ob der Einwand des Mieters berechtigt war. Das Landgericht Berlin wird nun die angebotenen Zeugen anhören müssen und – gestützt auf deren Aussagen – entscheiden müssen, ob es sich um eine vorgeschobene Kündigung handelt.

Fachanwaltstipp Mieter: Der Fall zeigt, wie wichtig im Fall einer Eigenbedarfskündigung Nachforschungen im Umfeld des Vermieters sind. Unter Umständen kann sich die Beauftragung eines Detektivs lohnen. Durchsuchen Sie die einschlägigen Internetportale nach Immobilienangeboten. Vielleicht finden Sie dort Ihr Haus inseriert, obwohl Ihr Vermieter vorgibt, als Eigentümer dort in Zukunft selbst wohnen zu wollen.

Fachanwaltstipp Vermieter: Der Eigenbedarf muss tatsächlich bestehen. Mieter prüfen die Richtigkeit der Angaben im Kündigungsschreiben immer häufiger mit immer professionelleren Mitteln nach.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor Berlin

25.10.2011

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