Voraussetzungen für das Verlangen nach technischer Ausrüstung für die Durchführung von Videokonferenzen

Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber zur Ermöglichung der Teilnahme seiner Mitglieder an Betriebsratssitzungen mittels Videokonferenz die Überlassung von je einem Tablet oder Notebook je Betriebsratsmitglied verlangen, sofern die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 BetrVG vorliegen.
(Landessarbeitsgericht München, Beschluss vom 07.12.2023 – 2 TaBV 31/23; Leitsatz)

Der dreiköpfige Betriebsrat eines bundesweit tätigen Textilunternehmens mit zahlreichen Filialen führt in der Regel zweimal wöchentlich Betriebsratssitzungen durch. Die Betriebsratsmitglieder werden an diesen Tagen im Dienstplan üblicherweise gleichzeitig für den Verkauf, die Kasse und das Lager eingeplant. Der Betriebsrat hat sich eine Geschäftsordnung gegeben, die auch die Abhaltung virtueller Betriebsratssitzungen zum Inhalt hat. Insbesondere sind dort (auszugsweise) folgende Regelungen getroffen:

(1) Der Betriebsrat räumt der Präsenzsitzung grundsätzlich Vorrang ein.
(2) Definition des Begriffs der Präsenzsitzung.
(3) Ausnahme vom Grundsatz der Präsenzsitzung, unter anderem, wenn ein schneller Beschluss erforderlich ist.
(4) Wenn ein Viertel der BR-Mitglieder der virtuellen Durchführung widerspricht, hat die Betriebsratsvorsitzende eine Präsenzsitzung einzuberufen.
(5) Verhalten der BR-Mitglieder bei virtuellen Sitzungen.

Der Betriebsrat hat beantragt, ihm drei funktionsfähige, handelsübliche, dem gegenwärtigen technischen Standard entsprechende für Videokonferenzen funktionsfähige Tablets oder Notebooks mit Internetzugang sowie mit mindestens 7,9 Zoll Displaygröße und einer Kamera- und Lautsprecher-/Mikrofunktion zur Durchführung von Videokonferenzen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Zur Begründung bezog er sich auf die nach § 30 Abs. 2 BetrVG getroffenen Regelungen der Geschäftsordnung und führte ergänzend insbesondere an, dass der Betriebsrat bei Dienstplanänderungen häufig kurzfristige Beschlüsse treffen müsse.

Die Arbeitgeberin ist dem unter anderem mit der Begründung entgegen getreten, alleine aus der Existenz von § 30 Abs. 2 BetrVG könne nicht abgeleitet werden, dass es pauschal erforderlich sei, dass jedes Betriebsratsmitglied in ganz Deutschland unabhängig von den konkreten betrieblichen Umständen über ein mobiles Endgerät verfüge. Es gelte der vom BAG aufgestellte allgemeine Grundsatz, dass Betriebsratsmitglieder die Betriebsratstätigkeit grundsätzlich im Betrieb erbringen müssten. Dieser Grundsatz gelte auch, wenn die Betriebsratsmitglieder außerhalb der üblichen Arbeitszeit Betriebsratsarbeit erbringen würden. Alleine aus der Existenz des § 30 Abs. 2 BetrVG könne nicht der Rückschluss gezogen werden, dass die Betriebsratsmitglieder die Betriebsratssitzungen im Wege der Telefon- oder Videokonferenz aus dem Home-Office erledigen können sollen.

Das LAG München hat dem Antrag des Betriebsrats in vollem Umfang stattgegeben.

Es hat zur Begründung ausgeführt, dass der Anspruch des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber auf Zurverfügungstellung der notwendigen Technik und Ausstattung zur Durchführung von Betriebsratssitzungen mittels Video- bzw. Telefonkonferenz in jedem Fall voraussetzt, dass sich der Betriebsrat eine Geschäftsordnung i.S.d. § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BetrVG gegeben hat. In einer solchen Geschäftsordnung muss der Betriebsrat festlegen, unter welchen Voraussetzungen einzelne Mitglieder virtuell an einer Betriebsratssitzung teilnehmen können und unter welchen Voraussetzungen eine Sitzung vollkommen virtuell stattfinden kann, um die jeweiligen Optionen nutzen zu können. Die Geschäftsordnungsregelung kann sich nicht darin erschöpfen, die Entscheidung über das Ob und Wie (teil-) virtueller Betriebsratssitzungen dem Vorsitzenden zu übertragen.

Der Argumentation der Arbeitgeberin trat das LAG mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung zu § 30 BetrVG entgegen: Danach soll mit § 30 Abs. 2 BetrVG eine für die Betriebsratsarbeit sachgerechte und dauerhafte Regelung geschaffen werden, die zugleich einen wesentlichen Beitrag zur Digitalisierung der Betriebsratsarbeit leistet (BT-Drs. 19/28899, Seite 2). Ob und inwieweit die Möglichkeit der Video- und Telefonkonferenz genutzt wird, soll zudem in der alleinigen Entscheidungsbefugnis des Betriebsrats stehen (BT-Drs. 19/28899, Seite 19).

Der vom BAG aufgestellte Grundsatz, Betriebsratsmitglieder müssten während ihrer arbeitsvertraglichen Arbeitszeit im Betrieb am Sitz des Betriebsrats anwesend sein, findet für die Dauer der Teilnahme an einer Konferenz nach § 30 Abs. 2 BetrVG eine Einschränkung.

Fazit:

Die rechtskräftige Entscheidung des LAG München bringt Rechtssicherheit in die für viele Gremien streitige Frage, ob sie (für jedes ordentliche Mitglied) mit Erfolg die Anschaffung von Laptops oder Notebooks verlangen können.

Voraussetzung ist vor allem, dass der Betriebsrat eine entsprechende aussagekräftige Geschäftsordnung vereinbart hat. Hier sind Betriebsräte gut beraten, sehr sorgfältig die Regelungen zu gestalten, damit sie im Streitfall einer gerichtlichen Überprüfung Stand halten. Die in der Entscheidung des LAG ausführlich wiedergegebene Geschäftsordnung liefert dafür eine gute Vorlage.

Sigrid Britschgi, Fachanwältin für Arbeitsrecht
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