Kanzlei PWB Rechtsanwälte berichtet über ein außergewöhnliches „Hygiene-Urteil“
Jena, 20. Mai 2012. Ein Häftling, der eine Justizvollzugsanstalt wegen zu wenig frischer Unterwäsche auf Schmerzensgeld verklagen will, hat wenig Aussicht auf Erfolg. Über einen besonderen „Hygienebeschluss“ berichtet die Kanzlei PWB Rechtsanwälte (www.pwb-law.com).
Hat ein Häftling einer Justizvollzugsanstalt (JVA) einen Anspruch auf täglich frische Unterwäsche? Mit genau dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) München Ende März zu beschäftigen (Beschluss 1 W 253/12). Nachdem der Antrag auf Prozesskostenhilfe eines Untersuchungshäftlings zurückgewiesen wurde, legte dieser sofort Beschwerde ein. Der Mann beabsichtigte eine Klage auf Schmerzensgeld und Schadenersatz wegen menschenunwürdiger Behandlung anzustrengen, da ihm während seiner 14-tägigen Haftzeit lediglich zehn Garnituren frischer Unterwäsche zur Verfügung gestellt wurden. Diese mathematische Diskrepanz mache für ihn, wie übrigens auch für alle anderen Häftlinge, einen täglichen Unterwäschewechsel unmöglich. Für jeden Tag, an dem er keine neue Wäsche bekam, wollte er ein Schmerzensgeld in Höhe von 25 Euro erstreiten.
Das OLG München konnte sich den Hygieneanforderungen des Mannes nicht vollumfänglich anschließen und verwarf die sofortige Beschwerde. Für eine Klage sehe das OLG keine Erfolgsaussichten. In der insgesamt kurzen Begründung führte das Gericht noch aus, dass man die Bereitstellung von zehn Unterwäschegarnituren für 14 Tage zwar bemängeln könne; der Vorwurf der menschenunwürdigen Behandlung sei dadurch aber nicht gerechtfertigt.
Weitere Informationen bietet die Kanzlei PWB Rechtsanwälte auch im monatlichen PWB-Expertenbrief IHR RECHT und unter www.pwb-law.com
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