Vollstreckung von Steuerforderungen

Vollstreckung von Steuerforderungen

Hat das Finanzamt einen Steuerbescheid mit einer Zahlungsaufforderung zugesandt oder ist auf Grund einer Steueranmeldung ein Zahlungsrückstand entstanden, so ist das Finanzamt durch die Abgabenordnung und die Steuergesetze verpflichtet diese Steuerbeträge einzufordern, notfalls auch mit Gewalt.

In der Abgabenordnung, dem steuerlichen Grundgesetz, sind in den §§ 249 folgende die Möglichkeiten des Finanzamtes zur Vollstreckung der Steuerforderungen geregelt.
Aber das Finanzamt will diese Steuerbeträge natürlich erst einmal ohne großen Aufwand durch freiwillige Zahlungen einnehmen. Erst wenn das Zahlungsziel überschritten ist gibt es eine Mahnung von der Steuerkasse. Wird auf diese Mahnung nicht reagiert, schickt das Finanzamt ein weiteres Schreiben an den Steuerschuldner – aber diesmal etwas dringender – es gibt eine Androhung der Zwangsvollstreckung, wenn nicht innerhalb von einer Woche die Steuer bezahlt wird.

Wenn die Steuer in dieser Zeit bezahlt wird sind zwar Säumniszuschläge entstanden, aber ansonsten ist der Vorgang erledigt.

Wird diese festgesetzte Steuer nicht termingerecht an die Steuerkasse bezahlt, dann wird beim Finanzamt das Vollstreckungsverfahren in Gang gesetzt.

Wenn der Steuerschuldner auch auf die Androhung der Vollstreckung nicht reagiert, hat das Finanzamt nach den Vorschriften der Abgabenordnung einige Möglichkeiten: so kann ein Vollziehungsbeamter eine Pfändung von Sachgegenständen oder Forderungen vornehmen. Der weit häufigere Weg zur Vollstreckung der Steuerschuld ist Pfändung von Kontoguthaben bei der Bank. Auch wenn kein Guthaben bei der Bank vorhanden ist, so darf die Bank keinerlei Überweisungen oder Auszahlungen zulassen. Der Unternehmer ist praktisch zahlungsunfähig.

Das Finanzamt kann beim zuständigen Amtsgericht auch einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen oder bei Gewerbetreibenden den Antrag auf Entzug der Gewerbeerlaubnis.
In beiden Fällen muss der Unternehmer seinen Gewerbebetrieb schließen und darf grundsätzlich nicht mehr weiter arbeiten.

In solchen schwierigen Fällen kann der Unternehmer nur mit einem gleichwertigen Gegenpol gegen die Maßnahmen des Finanzamtes angehen. Ein solcher Gegenpol ist normalerweise ein zugelassener Steuerberater – aber dieser Steuerberater muss auch das notwendige Fachwissen mitbringen und durch eine geschickte, aber durch das Gesetz gedeckte, Argumentation dem Unternehmer das Weiterleben ermöglichen.

Das Steuerberatungsbüro Zielinski in Hamburg hat die notwendigen Erfahrungen bei Vollstreckungsverfahren und hat durch erfolgreiches Eingreifen im gesamten Bundesgebiet seine Kompetenz unter Beweis gestellt. Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.

Das Steuerberatungsbüro Zielinski berät seit über 20 Jahren Privatpersonen und Unternehmen zu allen Fragen des Steuerrecht. Das Kanzlei-Team setzt sich aus Fachexperten für viele Steuerrechtsfragen zusammen, insbesondere für Fragen rund um das Verfahrensrecht (Einsprüche, Klagen, Betriebsprüfungen) bieten Ihnen die Fachexperten fundierte Lösungen an.
Darüberhinaus wird eine fundierte Beratung in Finanzierungsfragen, insbesondere Finanzierungen durch öffentliche Fördermittel, angeboten.

Günter Zielinski ist neben seiner Tätigkeit als Steuerberater auch Vorstandsmitglied des Bundesverbandes der Fördermittelberater

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Steuerberater Günter Zielinski
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