VKD zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungsgesetz – PNG): Politik macht an der Sektorengrenze halt – die stationäre Pflege muss einbezogen werden!
(NL/1403948110) Berlin, d. 10. Februar 2012. Die Politik nimmt endlich die notwendige Reform des Pflegeversicherungsgesetzes in Angriff. Der Verband der Krankenhausdirektoren Deutschlands (VKD) begrüßt das ausdrücklich. Die Unterstützungsleistungen für Demenzkranke, die Hilfen für pflegende Angehörige, die Flexibilisierung der Leistungen – das alles sind überfällige Schritte in die richtige Richtung. „Ein wichtiger Schritt aber fehlt: Leider bezieht der vorliegende Referentenentwurf die stationäre Pflege nicht mit ein. Das aber ist kein nachlässiges Versäumnis, sondern ein gravierender Fehler“, kritisiert der Pressesprecher des Verbandes, Peter Asché.
Willkürlich werde damit die Behandlungs- und Betreuungskette für pflegebedürftige Menschen an der Grenze zur stationären Pflege unterbrochen und nur der ambulante Teil neu justiert. Dies sei eine gefährlich verkürzte Betrachtungsweise. Viele Pflegebedürftige wechselten im Laufe der Zeit je nach Grad der Pflegebedürftigkeit von einer Versorgungsform in die nächste.
Ein Grund für diese Sicht der Politik könnte sein, dass sie gerade im Fall des vorliegenden Gesetzentwurfs das Pferd von hinten aufzäumt. Es fehlt die Basis in Form eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs. Dabei liegt dieser sogar schon vor, erarbeitet von einer Expertengruppe noch unter der damaligen Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt. „Die nun vorgesehene erneute „Beratungs- und Experten-Schleife“ birgt die Gefahr, dass die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs in die nächste Legislaturperiode verschoben wird. Das halten wir im Interesse der betroffenen Versicherten, aber auch der Pflegeeinrichtungen, für problematisch und kann nicht unsere Zustimmung finden, erläutert Rainer Kontermann, Vorsitzender der Fachgruppe Pflegeinrichtungen des VKD und Geschäftsführer in der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft.
Während das Gesetz Leistungsverbesserungen in der häuslichen Pflege vorsieht, spart es die stationären Pflegeeinrichtungen aus. Seit die Pflegeversicherung im Jahre 1995 in Kraft trat, ist es aber auch hier zu einem massiven „Werteverzehr“ der Leistungsbeiträge der Pflegekassen gekommen, der gestoppt werden muss.
Durchaus positiv und im Sinne einer vernetzten Versorgung zielführend sind die bereits im geltenden Pflegeversicherungsgesetz ermöglichten Gesamtversorgungsverträge.
Sie könnten zu mehr Durchlässigkeit der Sektorengrenzen zwischen ambulantem, teilstationärem und stationärem Versorgungsbereich beitragen. Könnten! „In der Praxis müssen wir leider feststellen, dass Kostenträger und Heimaufsichten ihr starres Sektorendenken nicht aufgegeben haben. Das zeigt die geringe Anzahl solcher Vertragsabschlüsse“, so Kontermann. Im vorliegenden Gesetzentwurf werde nun teilweise versucht, hier mehr Flexibilität zu ermöglichen. Das sei aus Sicht des VKD aber immer noch viel zu halbherzig. Kontermann: „Die starre Abgrenzung der Sektoren muss aufgelöst werden. Über die im Gesetzentwurf bereits vorgesehene Konkretisierung der Regelungen zum Gesamtversorgungsvertrag hinaus sollten z.B. auch die sehr unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt werden.“
Der VKD hat aus Sicht der Praxis eine Reihe weiterer Regelungen und Ergänzungen vorgeschlagen, die in das Gesetz mit aufgenommen werden sollten, u.a. zur Konkretisierung des Pflegesatzverfahrens, zur Einbeziehung der stationären Pflege in die Weiterentwicklung der Qualitätsprüfungen, für die Finanzierung von Fahrtkosten in der Tagespflege. Die vorgesehene Neuregelung zur Abrechnung der Verpflegungskosten in den stationären Pflegeeinrichtungen hält der Verband hingegen für absolut überflüssig. Sie brächte für die Heimbewohner keinerlei Vorteile, sondern würde lediglich die wirtschaftliche Basis der Heime schwächen.
Unbestritten ist, dass die ärztliche Versorgung der Heimbewohner verbessert werden muss. Das hat der Gesetzgeber klar erkannt. Diskussionsbedarf gibt es allerdings aus Sicht des VKD noch, in welcher Form das geschehen soll. Keinesfalls dürfen aber die Kosten der ärztlichen Betreuung von Heimbewohnern aus der Krankenversicherung in die Pflegeversicherung verschoben werden, wie das mitunter gefordert und von den Krankenkassen vielleicht auch angestrebt wird.
Akuten Handlungsdruck sieht der Verband der Krankenhausdirektoren im Bereich der geriatrischen Rehabilitation. Während der Bedarf dafür ständig steigt, verabschieden sich immer mehr Träger von Rehabilitationseinrichtungen aus diesem Feld. Sie können die geforderten Leistungen nicht mehr kostendeckend erbringen. Hier ist zu prüfen, ob z.B. die vorgesehenen Rehabilitationsempfehlungen der Pflegekassen nicht auch in den teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen, beispielsweise durch mobile Rehabilitationsteams erbracht werden können – was allerdings eine Refinanzierung notwendig machte.
Zu begrüßen ist, dass der Anspruch pflegender Angehörige auf Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen gestärkt werden soll. Die Möglichkeit, die von ihnen zu Pflegenden währenddessen in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen zu betreuen, stellt eine positive Weiterentwicklung dar und entspricht zudem einer Forderung des VKD.
Unbedingt gelöst werden muss aber das Problem der so genannten Überbrückungsfälle. Hier sind die Leistungsvoraussetzungen für die Übergangspflege dringend zu überarbeiten, weil ansonsten Versicherte, die nach einer Akutbehandlung einer Rehabilitationsmaßnahme bedürfen, diese aber zunächst nicht antreten können, unversorgt bleiben.
Die Stellungnahme zum Gesetzentwurf im Wortlaut unter www.vkd-online.de
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