Vertragshilfe24 warnt: Lebensversicherungskunden droht Kündigungsverbot

In wirtschaftlich schwierigen Situationen für Versicherungsunternehmen kann die BaFin den Kunden verbieten zu kündigen.

Der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) kommt eine wichtige Aufgabe zu, die darüber entscheiden kann, ob sich eine Wirtschaftskrise entwickelt oder diese verhindert wird. Besonders im Fokus stehen dabei Lebensversicherer, die Milliarden von Kundengeldern verwalten.
Diese großen Summen wäre im Fall einer Insolvenz weitestgehend verloren. Selbst der Schutzmechanismus der Versicherungsbranche Protektor wäre mit der Stützung einer großen Gesellschaft schnell überfordert. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber der BaFin eine Reihe von Maßnahmen an die Hand gegeben, die im Fall einer drohenden Insolvenz eingeleitet werden können.
Die Versicherungen könnten damit vor dem wirtschaftlichen Aus bewahrt werden. Die Kunden jedoch wären fast immer die Leidtragenden.

Ex-Vorstand: BaFin kann die Vertragskündigung untersagen.

Insbesondere der Paragraph 222 Versicherungsaufsichtsgesetz kann Versicherungskunden in eine ausweglose Situation führen. Das Gesetz sieht vor, dass die BaFin eine Kündigung des Vertrages für unbestimmte Zeit untersagen darf. Sollten Kunden also bemerken, dass ihre Versicherung in Schwierigkeiten steckt und den Versuch unternehmen, das investierte Kapital zu retten, wird das von einem auf den anderen Tag unmöglich. Der ehemalige Versicherungsvorstand Sven Enger sieht ein Dilemma für die Versicherten: „Versicherungskunden können in der Regel erst reagieren, wenn es bereits zu spät ist. Kaum ein Verbraucher hat im Blick, wie es um die aktuelle wirtschaftliche Entwicklung seiner Versicherung bestellt ist. Daher kämen viele Versicherte in die unangenehme Situation, dass es für eine Kündigung zu spät ist, wenn sie bemerken, dass die Lage gefährlich und ein Eingreifen der BaFin nötig ist.“.

Mehr Informationen zum §222 VAG und seinen Auswirkungen auf Sie als Lebensversicherungskunde, erhalten Sie in diesem Interview von Sven Enger mit dem Verbraucherportal Vertragshilfe24:
https://vertragshilfe24.de/sven-enger-lebensversicherung-kuendigung-verbot/

Vertragshilfe24: Lebensversicherung rückabwickeln, bevor es unmöglich wird.

Die Absicht des Kündigungsverbots ist nachvollziehbar. Es soll vermieden werden, dass eine Kündigungswelle die Gesellschaften endgültig in eine ausweglose wirtschaftliche Situation treibt. Für den einzelnen Versicherten ist dies jedoch insbesondere dann höchst problematisch, wenn er viel Geld in einen einzelnen Vertrag, etwa eine Lebensversicherung, investiert hat. Spricht die BaFin erst einmal ein Kündigungsverbot aus, bleibt den Betroffenen nur darauf zu hoffen, dass sich die Situation Ihrer Versicherung maßgeblich verbessert.

Brancheninsider Sven Enger empfiehlt deshalb, dass man handelt, solange dies noch möglich ist: „Wer keine böse Überraschung erleben und sein Kapital schützen möchte, sollte sich frühzeitig vom Vertrag trennen. Für die meisten Verbraucher, die eine Lebensversicherung abgeschlossen haben, ist die Rückabwicklung die beste Option. Anders als bei Verkauf oder Kündigung hat man bei einer Rückabwicklung die Chance, weit mehr als den Rückkaufswert zu erhalten.“.

Ob Erfolgsaussicht auf die Rückabwicklung der eigenen Lebensversicherung besteht, lässt sich in wenigen Minuten mit diesem kostenlosen Rechner ermitteln: https://vertragshilfe24.de/rechner/

Vertragshilfe24 ist ein einzigartiges Onlineportal im deutschsprachigen Raum, das Besitzern von unrentablen Renten- und Lebensversicherungsverträgen die Möglichkeit gibt, diese zu optimalen Konditionen und mit dem geringsten Aufwand rückabzuwickeln.

Firmenkontakt
Konzeptional GmbH
Liane Kirchenstein
Ruessenstrasse 12
6340 Baar
0049-180-5512031
441895 Vertragshilfe24 warnt: Lebensversicherungskunden droht Kündigungsverbot
http://www.vertragshilfe24.de

Pressekontakt
Fondswissen Beratung
Jürgen Braatz
Baumeisterstrasse 2
20099 Hamburg
+491725113430
441895 Vertragshilfe24 warnt: Lebensversicherungskunden droht Kündigungsverbot
http://www.prbraatz.de

Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.