ARAG Experten über die Regeln beim Schneeräumen auf Balkon und Dachterrasse
Schneechaos in Deutschland! Wenn sich Schneeberge vor der Haustür türmen, heißt es Ärmel hochkrempeln und schippen, was das Zeug hält. Bis zu welcher Grundstücksgrenze und Uhrzeit geräumt werden muss, ist sogar gesetzlich geregelt. Ob nun aber Mieter, Vermieter oder ein beauftragter Dienstleister den Winterdienst übernehmen, ist in Mietshäusern in der Regel im Mietvertrag festgehalten. Wer seine Immobilie selbst bewohnt, ist ohnehin in der Pflicht, Gehwege und Zuwegung freizuhalten. Doch wie steht es mit Balkonen und Dachterrassen? Gibt es auch hier eine Räumpflicht? Und wenn ja, wer muss zur Schaufel greifen? Die ARAG Experten erklären die Rechtslage.
Gefahren durch Schnee
So schön die weiße Pracht auch ist, die ARAG Experten weisen auf gleich zwei Probleme von verschneiten Balkonen und Dachterrassen hin: Zum einen ist nasser Schnee schwerer als Pulverschnee. Während Pulverschnee laut Wissensplattform „Welt der Physik“ 30 bis 50 Kilogramm pro Kubikmeter wiegt, ist feuchter Neuschnee mit bis zu 200 Kilo etwa vier Mal so schwer. Ist die Schneeschicht zu hoch, könnte also die Statik von Balkon oder Dachterrasse beeinträchtigt werden. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass das Schmelzwasser in die Wohnung eindringt. Daher gehört es zu den Aufgaben von Mietern, Balkonabflüsse frei von Eis, Schmutz und Laub zu halten, damit Wasser ungehindert abfließen kann.
Wer muss auf Balkonien räumen
Im Gegensatz zu den Gehwegen vor dem Haus gibt es keine generelle Räumpflicht für Balkon und Dachterrasse. Es ist jedoch üblich, diese Pflicht auf Mieter zu übertragen. Dies muss allerdings im Mietvertrag oder in der Hausordnung festgehalten werden. Ist der Mieter dazu nicht in der Lage, z. B. aufgrund von Abwesenheit oder Krankheit, muss er selbständig für Ersatz sorgen. Dies gilt nicht nur für den Räumdienst auf Balkon oder Dachterrasse, sondern auch, wenn der Mieter für den Winterdienst auf dem Grundstück zuständig ist.
Bei Pflichtverletzung droht Strafe
Ob nicht geräumter Gehweg, Balkon oder Dachterrasse: Wenn es im Mietvertrag oder in der Hausordnung klar geregelt ist, dass Mieter eine Schneeräumpflicht haben, muss diese erfüllt werden. Ansonsten riskieren sie nach Auskunft der ARAG Experten eine Abmahnung. Wenn sich Mieter dauerhaft weigern, ihre Pflicht zu erfüllen, kann ihnen der Vermieter die Wohnung kündigen. Droht durch nicht geräumte Schneemassen ein Schaden an der Immobilie, muss der Mieter sogar mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Zudem ist er im Falle eines Schadens unter Umständen schadensersatzpflichtig.
Wenn Schnee vom nicht geräumten Balkon beispielsweise auf Passanten fällt und die dabei zu Schaden kommen, haftet derjenige, der nachweislich gegen die Räumpflicht verstoßen hat. Dann kann Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld bestehen.
Schneemassen auf dem Dach
Auch auf dem Dach sind Schneeberge gefährlich. Zum einen für die Statik des Hauses, zum anderen für Passanten, die durch herunterfallende Schneelawinen oder Eiszapfen, die sich von Dachrinnen lösen, zu Schaden kommen können. Diese Gefahrenquellen kann der Eigentümer bzw. Vermieter nicht auf Mieter abwälzen. Er muss selbst dafür sorgen, dass das Dach regelmäßig vom Schnee befreit wird, am besten mit Hilfe eines Fachmanns.
Weitere interessante Informationen rund um das Thema Schneeschippen:
https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/mietrechtsschutz/schneeraeumen/
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