Wer im Bereich des Verbraucher-Kreditgeschäftes tätig ist und dazu das Medium Internet zur Werbung und Möglichkeit der Kontaktaufnahme nutzt, hat dem Leser und potentiellen Kunden gesetzlich in allen Einzelheiten definierte Hinweise zu erteilen. Nunmehr hat das im September 2011 europaweit durchgeführte EU-Kontrollverfahren „Sweep“, eine von der Europäischen Union geleitete und von den nationalen Bankaufsichtsbehörden durchgeführte Aktion zur Durchsetzung von EU-Recht, ergeben, dass Verbraucher im Bereich der Internetwerbung vor Abschluss eines Verbraucherkreditvertrages nur unzureichend über das Geschäft informiert worden sein sollen.
Was ist ein „EU-Sweep-Kontrollverfahren“?
Ein „EU-Sweep-Kontrollverfahren“ ist eine von der Europäischen Union geleitete und von den nationalen Aufsichtsbehörden gleichzeitig durchgeführte Aktion zur Durchsetzung von EU-Recht, bei der ein bestimmter Sektor im Hinblick auf Verletzungen von Verbraucherrechten überprüft wird. Die jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörden sorgen dann im Anschluss dafür, dass die festgestellten Mängel abgestellt werden und berichten über das Ergebnis der zuständigen Europäischen Kommission.
Was wurde überprüft?
Insgesamt wurden 562 Internetseiten in den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sowie in Norwegen und Island überprüft.
Wie lautete das Ergebnis?
30 % der überprüften Internetseiten bestanden die Kontrolle der Einhaltung der einschlägigen verbraucherrechtlichen Vorschriften. Bei den 70 % (= 393 Internetseiten), die diese Kontrolle nicht bestanden, wurde eine weitere Überprüfung angesetzt.
Was wurde beanstandet?
Zu den häufigsten Mängeln zählte, dass die Werbung nicht die gemäß der EU-Verbraucherkreditrichtlinie obligatorischen Angaben enthielt; etwa die Angabe des effektiven Jahreszinssatzes oder die Angabe, ob eventuell verpflichtende Nebendienstleistungen bei den angegebenen Gesamtkosten bereits berücksichtigt worden sind. Auch sind Angaben über die Kreditlaufzeit erforderlich. Ferner fehlten Angaben zu den einzelnen Bestandteilen der Gesamtkosten; etwa zur Zinsart (fest, variabel oder gemischt) oder zur Vertragslaufzeit etc. Teilweise wurden die Kosten falsch oder irreführend dargestellt.
Welche Sanktionen drohen?
Die Europäische Kommission hat in einer Pressemitteilung vom 10.01.2012 mitgeteilt, dass die nationalen Aufsichtsbehördendie betroffenen Unternehmen in den kommenden Wochen und Monaten kontaktieren und sie um eine Klarstellung bzw. eine Korrektur ihrer Internetseite ersuchen werden. ilex Rechtsanwälte & Steuerberater rät allen betroffenen Unternehmen dazu, diese Hinweisschreiben ernst zu nehmen, da andernfalls rechtliche Schritte drohen, die zur Verhängung von Geldstrafen oder sogar zur Schließung der betreffenden Internetseite führen können. Bis zum Herbst 2012 sind die nationalen Aufsichtsbehörden von der Europäischen Kommission aufgefordert worden, über Ihre Maßnahmen einen Bericht zu erstatten.
Dr. Ulrich Schulte am Hülse
Rechtsanwalt und Fachanwalt
Bank- und Kapitalmarktrecht