Urteile zum Thema Haftpflichtversicherung

Gerichtliche Auseinandersetzungen mit der Versicherung sind in Deutschland an der Tagesordnung – schließlich geht es in den meisten Fällen um viel Geld. Im Bereich der Haftpflichtversicherung wurden in der Vergangenheit interessante Urteile gesprochen.

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Nicht immer ist in einem solchen Fall die Kfz-Versicherung zuständig, je nach Umstand muss für einen Schaden auch die private Haftpflichtversicherung leisten.

Die Haftpflichtversicherung gehört zu den wichtigsten Versicherungen überhaupt. Sie stellt im Schadensfall sicher, dass der geschädigte seine Ansprüche befriedigt bekommt, wenn sie berechtigt sind. Ohne Haftpflichtversicherung würde durch einen Schaden so mancher Bürger schnell in seiner finanziellen Existenz bedroht sein.

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Dass nicht immer nur die Kfz-Versicherung für einen Schaden an einen Pkw verantwortlich ist, sondern durchaus auch mal die Haftpflichtversicherung die Kosten tragen muss, zeigt sich durch ein Urteil des Bundesgerichtshofes zur sogenannten Benzinklausel: Ein Arbeitnehmer hat im Winter in n frühen Morgenstunden einen Heizlüfter in den Firmenwagen gestellt, um die Scheiben zu enteisen. In dieser Zeit hat er sich in der Wohnung auf den Arbeitstag vorbereitet.

Im Fahrzeug kam es zu einem Brandschaden, die Kosten von rund 6.700 Euro hat der Arbeitgeber in Rechnung gestellt. Die private Haftpflichtversicherung hat die Schadensregulierung zunächst abgelehnt, doch der Bundesgerichtshof sah den Fall aus einem anderen Blickwinkel: Der Schaden ist nicht aus dem Betrieb des Pkw heraus entstanden, somit greift die Benzinklausel nicht. Die Haftpflichtversicherung des Arbeitnehmers muss den Schaden ersetzen.

Auch beim Thema Mietrecht kann die Haftpflichtversicherung eine zentrale Rolle spielen, wenn es um einen Schadensfall geht. Das Landgericht Dortmund musste sich mit einem solchen Fall auseinandersetzen, da die Haftpflichtversicherung eines Wohnungsmieters es abgelehnt hat, die Schadensersatzansprüche des Vermieters zu befriedigen. IN dem vorliegenden Fall hat ein Mieter mit einem Rollschreibtischstuhl über einen längeren Zeitraum den Echtholzparkettboden derart ruiniert, dass das gesamte Zimmer neu ausgelegt werden muss.

Die Haftpflichtversicherung des Mieters hat sich zunächst geweigert, den Schaden zu übernehmen. Nach Ansicht des Landgerichts Dortmund kann sich die Haftpflichtversicherung nicht auf einen Leistungsausschluss berufen. Dieser Schadensfall ist ein reiner Mietsachschande, der durch die falsche Benutzung der Mietsache überhaupt entstanden ist. Es hätte der Beweis geführt werden müssen, dass der Schaden durch einen mietvertragsgemäßen Gebrauch entstanden wäre. Dem war nicht so, zumal der Mieter im Haus gegenüber über Büroräume verfügte, die er eigentlich zu jeder Zeit hätte nutzen können.

Beide Fälle belegen, dass die Haftpflichtversicherung unverzichtbar ist. Denn die Urteile gegen die betreffenden Versicherer dokumentieren auch, dass beide Versicherungsnehmer zur Schadensersatzleistung verpflichtet waren. Ohne entsprechenden Versicherungsschutz hätten beide den Schaden aus der eigenen Tasche tragen müssen. Und je nach Schadenshöhe kann das schnell die eigene finanzielle Existenz angreifen und beträchtlich ins Wanken bringen.

Bildquelle: Torsten Rempt, www.pixelio.de

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