„Das Landgericht Köln hat in einer aktuellen Entscheidung (Az.: 27 O 576/12) eine Mediationsklausel, die in einem Gesellschaftsvertrag über die Durchführung von Sanierungsarbeiten vereinbart worden ist, für üblich, wirksam und daher auch verbindlich erachtet.
Eine ohne die Durchführung eines Mediationsverfahrens eingereichte Klage hat das Landgericht daher kostenpflichtig zu Lasten des Klägers abgewiesen. Insbesondere entfalle die Verbindlichkeit einer Mediationsklausel nicht deshalb, weil eine Partei sich im Nachhinein nicht mehr an die Klausel gebunden sieht mit dem Hinweis, die Parteien seien derart zerstritten, dass ein Mediationsverfahren nicht in Betracht komme. Vielmehr sei es so, dass gerade durch die Einschaltung eines neutralen Dritten das Interesse an einer gütlichen Einigung zurückgewonnen werden könne (vgl. auch OLG München II, Beschluss vom 09.10.2012, Az.: 2 T 1738/12; OLG Rostock, Urteil vom 18.09.2006, Az.: 3 U 37/06).“
Einen ausführlichen Kommentar zu diesem Urteil von RA Christoph Bubert finden Sie unter http://www.baumediator-ausbildung.de/de/praxis.html