ARAG Experten über die staatliche Unterstützung für unterhaltsberechtigte Kinder
Nach Angaben des Verbandes alleinerziehender Mütter und Väter leben in Deutschland rund 2,6 Millionen Alleinerziehende mit ca. 2,3 Millionen minderjährigen Kindern. Rund 91 Prozent der alleinerziehenden Elternteile sind Frauen. Viele der Kinder haben Anspruch auf Unterhaltszahlungen gegenüber dem getrennt lebenden Elternteil. Allerdings gehen diese Geldzuwendung nicht immer regelmäßig und in voller Höhe ein. Einige Eltern entziehen sich ihrer Verpflichtung völlig, zahlen gar nicht. In diesen Fällen springt der Staat ein. ARAG Experten erläutern den Unterhaltsvorschuss.
Das Unterhaltsvorschussgesetz und seine Reform von 2017
Der staatliche Unterhaltsvorschuss stellt den Mindestunterhalt des Kindes sicher und soll insbesondere auch der wachsenden Kinderarmut entgegensteuern. Details regelt das „Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltszuschüsse oder Unterhaltsausfallleistungen“ oder einfacher: Unterhaltsvorschussgesetz. Ein Ex-Partner, der seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt, ist für die meisten Alleinerziehenden ein Riesenproblem. Die Gesetzesreform hat die Regelungen für Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende seit Mitte 2017 deutlich verbessert. Die Begrenzung der Bezugsdauer von Unterhaltsvorschuss auf 72 Monate wurde abgeschafft und die Altersgrenze für den Unterhaltsvorschuss von zwölf auf 18 Jahre erhöht. Davon haben zahlreiche Kinder alleinerziehender Eltern profitiert.
Unterhalt aus Steuermitteln
Während Mitte 2017 für 414.000 Kinder Unterhaltsvorschuss gezahlt wurde, waren es Ende März 2018 schon fast 714.000 Kinder. Was die Alleinerziehenden und die Kinder entlastet, ist für die Steuerzahler eine Belastung. Die Kosten für den Unterhaltsvorschuss beliefen sich dem Bericht zufolge 2017 auf insgesamt 1,1 Milliarden Euro. Zurückbekommen hat der Staat davon weniger als ein Fünftel – gut 209 Millionen Euro. Bei manchen Ex-Partnern ist schlicht nichts zu holen. Zudem verfügen die Behörden nicht über genug qualifiziertes Personal, um die vielen Fälle abzuarbeiten.
Wer erhält Unterhaltsvorschuss?
Unterhaltsvorschuss erhält jedes Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, wenn es bei einem allein erziehenden Elternteil lebt und in Deutschland seinen Wohnsitz hat. Voraussetzung ist zudem, dass das Kind keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt oder nicht mindestens den gesetzlichen Mindestunterhalt erhält, weil der unterhaltspflichtige Elternteil seinen Zahlungsverpflichtungen aus welchen Gründen auch immer nicht nachkommt. Das Kindergeld wird auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet. Unterhaltsvorschuss gibt es auch, wenn die Vaterschaft ungeklärt ist. Für ein Kind ab dem 12. Lebensjahr besteht ein Anrecht auf Unterhaltsvorschuss dann, wenn das Kind nicht auf Hartz-IV-Leistungen angewiesen ist oder der alleinerziehende Elternteil selbst Hartz-IV-Leistungen bezieht und ein eigenes Einkommen von mehr als 600 Euro brutto verdient.
Wo wird Unterhaltsvorschuss beantragt?
Unterhaltsvorschuss müssen die Berechtigten schriftlich beantragen. Antragsbefugt ist derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt. Zuständige Behörde ist in den meisten Bundesländern das örtliche Jugendamt. Der Antrag setzt nicht voraus, dass der unterhaltspflichtige Elternteil zur Zahlung von Kindesunterhalt verurteilt wurde. Das Antragsformular ist beim Jugendamt erhältlich, immer öfter auch im Internet herunterzuladen.
Wie hoch ist Unterhaltsvorschuss?
Der Unterhaltsvorschuss bemisst sich nach dem monatlichen Mindestunterhalt. Dabei wird das für das erste Kind gezahlte Kindergeld abgezogen. Für Kinder bis zum 6. Lebensjahr beträgt der Unterhaltsvorschuss 154 Euro, bis zum 12. Lebensjahr 205 Euro und bis zum 18. Lebensjahr 273 Euro. Die Beträge werden alle zwei Jahre vom Bundesjustizministerium durch die Mindestunterhaltsverordnung neu festgelegt, so ARAG Experten.
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