Das BAG hat mit Urteil vom 09.08.2011 einen Fall entschieden, in dem der Kläger, ein Arbeitnehmer, feststellen lassen wollte, dass ihm gegen die Beklagte, seine Arbeitgeberin, ein in den Jahren 2005-2007 entstandener Urlaubsanspruch auf 90 Arbeitstage Urlaub zusteht.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com erläutert hierzu: Dem Urteil lag zugrunde, dass der Kläger seit 1991 bei der Beklagten beschäftigt war. Vom 11.01.2005 bis 06.06.2008 war der Kläger ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt. Im Anschluss daran nahm er seine Tätigkeit bei der Beklagten wieder auf. Für das Jahr 2008 wurden dem Kläger seitens der Beklagten 30 Arbeitstage Urlaub gestattet. Nach Ansicht des Klägers stehen ihm darüber hinaus seine Urlaubstage für die Jahre 2005-2007, insgesamt 90 Arbeitstage, zu.
Das BAG wies die Klage zurück: Danach sei der geltend gemachte Urlaubsanspruch des Klägers spätestens mit Ablauf des Jahres 2008 untergegangen. Der Urlaubsanspruch verfalle am Ende eines Urlaubsjahres, sofern kein Übertragungsgrund nach § 7 Abs. 3 BurlG vorliegt und keine anders lautende einzel-/ tarifvertragliche Vereinbarung getroffen wurde. Davon sei jedenfalls auszugehen, wenn der Arbeitnehmer gehindert ist, seinen Urlaubsanspruch geltend zu machen und dies nicht von ihm zu vertreten ist, er bspw. arbeitsunfähig ist. Aus Vorjahren übertragene Urlaubsansprüche seien ebenfalls befristet. Wenn ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer so rechtzeitig wieder gesund werde, dass er in der verbleibenden Zeit des Jahres seinen Urlaub geltend zu machen im Stande ist, gehen sowohl der Urlaubsanspruch aus den früheren Jahren als auch der im aktuellen Urlaubsjahr entstandene Urlaubsanspruch unter.
Der erkennende Senat entschied in seinem Urteil nicht, ob und wenn ja in welchem Maße Arbeitnehmer ihre Urlaubsansprüche aus mehreren Jahren anhäufen können.
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