Unsere Wohnung, dein Auto, mein Hund

Wer bekommt was nach der Scheidung?

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D.A.S. Rechtsschutzversicherung – Scheidung

Noch immer werden knapp 50 Prozent der Ehen in Deutschland geschieden. Hinter dieser nüchternen Zahl verbirgt sich oft ein erbitterter „Rosenkrieg“ um die gemeinsame Habe: Wer darf in der Eigentumswohnung bleiben und wer den Kombi weiterfahren? Muss die Finanzspritze der Schwiegereltern zur eigenen Immobilie wieder zurückgezahlt werden? Sogar der Familienhund wird plötzlich zum Streitobjekt. Welche Regelungen der Gesetzgeber für solche Fragen vorsieht, erläutert die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Damit im Zuge einer Scheidung ein gerichtlicher „Rosenkrieg“ um die Aufteilung des gemeinsamen Besitzes vermieden wird, ist eine frühzeitige Einigung empfehlenswert: Wer nimmt das Auto, wer bleibt in der gemeinsamen Wohnung? Liegt ein Ehevertrag vor, in dem geregelt ist, wem etwa der antike Schreibtisch oder der edle Oldtimer gehören, fallen manche Streitpunkte weg. „Ohne Vertrag kann es für eine einvernehmliche Aufteilung dagegen hilfreich sein, wenn der Hausrat zuvor aufgelistet wird“, rät Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Schaffen es die bisherigen Ehepartner, sich anhand dieser Liste über den Verbleib wertvoller Güter zu einigen, ersparen sie sich eine Entscheidung durch das Familiengericht. Dieses ordnet jeden einzelnen Gegenstand einem Partner zu und legt in manchen Fällen eine Ausgleichszahlung fest – ein oft nervenaufreibender und langwieriger Vorgang!

Wer darf in der Wohnung bleiben?
Eine gemeinsam während der Ehe erworbene und selbst genutzte Immobilie ist einer der größten „Knackpunkte“ bei einer Scheidung – besonders, wenn das Ehepaar Kinder hat und diese von einem Umzug betroffen wären: Dürfen sie mit einem Elternteil weiter das bisherige Zuhause bewohnen? „Gibt es keine gütliche Einigung darüber, wer in der Wohnung bleibt, kann bereits während der Trennungszeit eine sogenannte vorläufige Wohnungszuweisung beim Gericht beantragt werden“, erklärt die D.A.S. Rechtsexpertin. Diese ist sowohl bei Miet- als auch bei Eigentumswohnungen möglich. Die Wohnung wird dabei auf Antrag demjenigen Partner zugewiesen, der besonders auf die gemeinsame Bleibe angewiesen ist – etwa, weil er die Kinder betreut. Bei einer solchen Wohnungszuweisung müssen allerdings auch die Belange der jeweils anderen Seite berücksichtigt werden (§ 1361b BGB), einschließlich der Eigentumsverhältnisse. In jedem Fall gilt: Der ausziehende Ehepartner hat Anspruch auf eine finanzielle Nutzungsentschädigung. Entweder, er erhält einen festen Geldbetrag oder seine Unterhaltszahlungen an den in der Immobilie verbleibenden Partner reduzieren sich.
Wichtig: Die Wohnungszuweisung in der Trennungsphase hat keinen Einfluss auf die Eigentumsverhältnisse an der Wohnung oder das Fortbestehen eines Mietverhältnisses! Sie ist damit auch nicht gleichzusetzen mit der Erlaubnis zum Verkauf oder zur Vermietung der Immobilie.

Wer darf das Auto weiterfahren?
Unabhängig, wie viele Autos ein Ehepaar fuhr – bei der Trennung muss zunächst geklärt werden, ob das jeweilige Fahrzeug zum Hausrat gehört. Die D.A.S. Juristin erläutert die Kriterien: „Wurde das Auto etwa für den Familienurlaub und den wöchentlichen Großeinkauf verwendet, zählt es zum gemeinsamen Hausrat.“ Kam das Auto jedoch in erster Linie bei der Fahrt zur Arbeit zum Einsatz und nur in Ausnahmefällen bei familiären Belangen, gehört es nicht zum Hausrat.
Ist das Fahrzeug Teil des Hausrats, wird es demjenigen zugesprochen, der es mehr braucht, etwa der Mutter für den regelmäßigen Transport der Kinder zu Schule und Sportverein. Wird das Fahrzeug dem Ehepartner zugeteilt, der nicht der Eigentümer ist, ist eine Ausgleichszahlung fällig – meist gleichzusetzen mit dem Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen Gebrauchtwagens.
Gehört das Auto dagegen nicht zum Hausrat, wird es im Rahmen des Zugewinnausgleichs berücksichtigt. Sein Wert wird bei der Berechnung von Ausgleichszahlungen einbezogen. Die D.A.S. Juristin ergänzt: „Ob Hausratsgegenstand oder nicht: Können sich die Ehepartner nicht einigen, entscheidet das Gericht. Daher ist es auch hier ratsam, dass sich die Ehepartner bereits während der Trennungsphase über die Nutzung des oder der Autos einigen!“

Zu wem kommt Bello?
Immer häufiger beschäftigen „Scheidungshunde“ die deutschen Gerichte (OLG Hamm, Az. II-10 WF 240/10; AG Bad Mergentheim, Az. 1 F 143/95; OLG Bamberg, Az. 7 UF 103/03). „Juristisch betrachtet werden Tiere wie eine Sache behandelt (BGB § 90a)“, erklärt die D.A.S. Expertin. „Somit gelten für Scheidungshunde die gleichen Vorschriften wie für Haushaltsgegenstände.“ Sind sich die Eheleute uneins, wird der Hund vom Richter einem der Partner zugewiesen. Ausschlaggebend dabei ist: Wer hat das Tier gekauft, Kosten für Tierarzt und Futter übernommen, wer ist die Bezugsperson?
Übrigens: Auch Bello kann Anspruch auf Unterhalt haben, so das OLG Zweibrücken (Az. 2 UF 87/05). Eine Frau klagte gegen ihren früheren Mann, nachdem dieser den Unterhalt für den Hund eingestellt hatte. Der lebte seit der Trennung bei der Frau – sie erhielt Recht. Allerdings: Das deutsche Recht kennt keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch für Haustiere. In diesem Fall beruhten die Unterhaltszahlungen auf einem bei der Scheidung geschlossenen Vertrag, den der Mann später nicht ohne weiteres kündigen konnte.

Müssen Geschenke der Schwiegereltern zurückgegeben werden?
Ob eine eigene Immobilie, ein größeres Auto oder eine neue Waschmaschine – damit der Start in die gemeinsame Zukunft finanziell geschultert werden kann, springen oft Eltern mit einer Finanzspritze ein. Trennt sich das Ehepaar später, kommt es nicht selten zum Streit über diese Geschenke und die Schwiegereltern fordern dann etwa den von ihnen gestellten Anteil am gemeinsamen Haus zurück. Diesen Anspruch hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil von 2010 gestärkt (Az. XII ZR 189/06); seine Auswirkung erklärt die D.A.S. Rechtsexpertin: „Solche Geschenke werden als sogenannte ehebezogene Geschenke eingestuft, die dem allgemeinen Schenkungsrecht und damit auch dem „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ unterliegen.“ Als Geschäftsgrundlage ist eine bestehende Ehe anzusehen. Fällt durch die Scheidung die Geschäftsgrundlage weg, können solche Geschenke zumindest zum Teil zurückgefordert werden. „Insofern kann es tatsächlich passieren, dass nach der Scheidung Ihre Schwiegereltern bei Ihnen anklopfen und einen Teil ihres Geldes zurückverlangen“, so die D.A.S. Expertin.
Weitere Informationen bietet das Rechtsportal auf www.das.de/rechtsportal

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Wussten Sie, dass…? Die D.A.S. Expertin Anne Kronzucker klärt auf!
Scheidung: Wer bekommt was?

– Können sich die Ehepartner nicht einigen, entscheidet das Familiengericht, wer das Auto, den Wohnzimmerschrank oder den Hund behalten darf. Besser: Sich trotz aller Streitigkeiten vorab um eine Einigung bemühen!

– Wer in der gemeinsamen Immobilie bleibt, muss dem ausziehenden Ehepartner eine finanzielle Nutzungsentschädigung zahlen.

– Wurde das gemeinsame Auto für Familienurlaube und den wöchentlichen Großeinkauf verwendet, zählt es zum gemeinsamen Hausrat. Dann wird es demjenigen zugesprochen, der es mehr braucht, etwa der Mutter für den regelmäßigen Transport der Kinder zu Schule und Sportverein.

– Der Verbleib des Familienhundes beschäftigt inzwischen verstärkt die Gerichte: Ausschlaggebendes Kriterium ist hier Bellos Bezugsperson.
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Über die D.A.S.
Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. heute in beinahe 20 Ländern in Europa und darüber hinaus vertreten. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. 2011 erzielte die Gesellschaft im In- und Ausland Beitragseinnahmen in Höhe von einer Milliarde Euro.
Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe und gehört damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de.

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