Ungarische Gericht machen nach wie vor Schwierigkeiten bei Vollstreckung ausländischer Urteile

Bis heute wenden die ungarischen Vollstreckungsgerichte die Anordnungen der Brüssel I Verordnung falsch an und bereiten so überflüssige Schwierigkeinten

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Dr. Donat Ebert, Mitglied der Rechtsanwaltskammern Budapest und Brandenburg

Die EU hat irgendwann die Erkenntnis gewonnen, dass in einem Raum, indem es die Freiheiten der Waren, Personen, Dienstleistungen und Unternehmen gibt, es auch die Freiheit der Gerichtsurteile geben muss. Das heißt, dass Urteile, die in einem EU Mitgliedsland von dem Rechtssuchenden erhalten wurden, auch in einem anderen EU-Mitgliedsland vollstreckbar sein müssen. Dies gilt für 26 EU-Mitgliedsländer, da Dänemark sich bis heute an diesem Prozeß nicht beteiligt hat.

Dies ist die Theorie. In Ungarn begegnet man aber bis heute wenig sachkundigen Gerichten, die das Wesen dieses Prozesses nicht verstanden haben. So gilt, dass alle Gerichte gleichwertig sind und die Urteile überall in einem rechtsstaatlichen Verfahren gewonnen worden – auch wenn dies für Ungarn selbst immer fragwürdiger zu werden beginnt. Weil aber dies allgemeine Gleicheit gilt, dürfen Gerichte aus anderen Mitgliedsländern die Urteile nicht in der Sache überprüfen. Überprüft werden lediglich einige Grundbedingungen, nämlich ob der Gegner – nach Ansicht des entscheidenden Gerichts – ordnungsgemäß gelanden war und die Möglichkeit hatte, sich zur Wehr zu setzen. Bejaht dies das entscheidende Gericht und kreuzt dies entsprechend in dem Formular, das die Anlage zur sog. Brüssel I Verordnung bildet – die VO 44/2001 -, so hat das andere Gericht dies zur Kenntnis zu nehmen und als wahr zu unterstellen.

In Ungarn verlangen die Gerichte aber nicht nur die Übersetzung des Formulars, welches vom erkennenden Gericht ausgefüllt und an das Urteil angeheftet wird, sondern häufig genug muss auch das Urteil selbst noch ins Ungarische übersetzt werden. Und dies natürlich vom staatlichen Übersetzungsbüro, welches ebenso teuer wie schlecht und ungenau arbeitet. Dadurch entstehen gelegentlich immense Kosten, wenn es sich um ein Urteil über mehrere Dutzend Seiten handelt. Und viel zu oft sind die Kosten später nicht mehr vom Gegner einzutreiben, weil dieser zum Beispiel schon in der Insolvenz oder sonst zahlungsunfähig ist.

Unser Büro arbeitet seit langem daran, einmal ein ungarisches Gericht dem EuGH in Luxemburg vorzulegen, um diese Frage der Notwendigkeit der Übersetzung, endlich abschließend zu klären. Bis heute vergeblich. Die ungarischen Gerichte sind hier resistent gegen jede Argumente – bis auf einige wenige, insbesondere in den ländlichen Bezirken. Aber wir arbeiten weiter daran, diese Frage einer abschließenden Klärung zuzuführen.

Die Rechtsanwaltskanzlei von Dr. Donat Ebert befindet sich in Budapest und ist spezialisiert auf die Vertretung von Mandanten in grenzüberschreitenden Fällen, insbesondere im Bereich des Erb-, Straf- und Europarechts. Dr. Donat Ebert ist zugelassen sowohl in Deutschland als auch in Ungarn und vertritt seine Klienten vor den Gerichten ohne regionale Beschränkung in beiden Ländern

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Donat Ebert
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