Eine Information der Kanzlei PWB Rechtsanwälte
Jena, 11. April 2012. Wer als Geringverdiener einen Wohnwagen bewohnt, kann für diesen kein Wohngeld beziehen. Darauf weist die Kanzlei PWB Rechtsanwälte (www.pwb-law.com) hin.
Wer als Geringverdiener einen Wohnwagen besitzt, ist klar im Vorteil. Ein derartiges Gefährt bietet günstiges Wohnen, allerdings auf engstem Raum. Wie das Verwaltungsgericht (VG) Trier entschieden hat, haben derartige unfreiwillige Dauercamper aber keinen Anspruch auf Wohngeld (2 K 1082/10). Geklagt hatte eine Auszubildende, die auf dem Campingplatz ihrer Eltern einen Dauerstellplatz für ihren Caravan für 600 Euro im Jahr angemietet hatte. Ihre geringen Nettobezüge brachten die junge Frau auf die Idee, Ansprüche nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) zu beantragen. Diese wurde, wie sich erahnen lässt, abgelehnt. Ein Wohnwagen sei zur Fortbewegung bestimmt und könne nicht als Wohnraum im Sinne des § 2 WoGG angesehen werden. Die Auszubildende zog vor das Verwaltungsgericht, unterlag dort aber ebenfalls.
Auch beim VG verwies man darauf, dass ein Wohnwagen nicht zum dauerhaften Wohnen gedacht sei, solange er nicht ortsfest installiert sei. Auch der Umstand, dass das Bundessozialgericht (BSG) einem arbeitsuchenden Bewohner eines Wohnmobils entsprechende Unterhaltskosten im Sinne des § 22 I SGB II bewilligt hatte, beeindruckte das Verwaltungsgericht in Trier nicht. Diese Rechtssprechung entfalte keine Bindungswirkung, so die selbstbewusste Begründung des Gerichts. Außerdem verfolgen das Wohngeldgesetz und das Sozialgesetzbuch II unterschiedliche Zwecke.
Weitere Informationen bietet die Kanzlei PWB Rechtsanwälte auch im monatlichen PWB-Expertenbrief IHR RECHT und unter www.pwb-law.com
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