EUR 13.000 – EUR 3.000 = EUR 0,- !!!
Hamburg, 22. Mai 2012 (www.vrvz.de) – Beim Kauf verschwiegene oder nicht fachgerecht instandgesetzte Vorschäden am Kraftfahrzeug sind ein gefährlicher Fallstrick für Unfallopfer.
Grundsätzlich kann jedes Unfallopfer vom Unfallverursacher verlangen, so gestellt zu werden, wie es vor dem Unfall gestanden hat. Das bedeutet in Bezug auf den Fahrzeugschaden, den der Geschädigte erlitten hat, dass für ihn der Anspruch auf die Erstattung der unfallbedingten Reparaturkosten besteht.
Alles, was das Unfallopfer hierzu tun muss, ist, seinen Schaden zu belegen und ordnungsgemäß zu beziffern. Doch gerade bei der Bezifferung kann es zu Problemen kommen, wenn das Auto
– einen unbekannten Vorschaden hatte oder
– ein Vorschaden ohne die Rechnung einer Fachwerkstatt repariert wurde.
Folgendes Beispiel aus der anwaltlichen Praxis zeigt, was das konkret bedeuten kann:
Der Mercedes eines Angestellten, ein „unfallfreier“ Jahreswagen, wurde im Bereich einer Baustelle von einem links neben ihm fahrenden Auto an der gesamten linken Seite beschädigt. Die in einem Gutachten ermittelten Reparaturkosten beliefen sich auf über 13.000 EURO. Da die gegnerische Autoversicherung ohne Angabe von Gründen jede Zahlung verweigerte, kam es zur Klage vor dem Landgericht Hamburg.
Im Prozess trug die verklagte Versicherung plötzlich vor, dass der Pkw vorne links einen nicht im Schadensgutachten erwähnten Vorschaden in Höhe von 3000 Euro aufweise. Der Vorbesitzer hatte den selbst reparierten Schaden bei seiner Kasko abgerechnet, beim Verkauf aber verschwiegen. Schließlich war er untergetaucht.
Zwar sprach das LG Hamburg dem Kläger die ermittelten Reparaturkosten voll zu, doch im Berufungsverfahren vor dem OLG Hamburg ging das unschuldige Unfallopfer komplett leer aus.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger den Unfallschaden nicht ordnungsgemäß belegt und beziffert habe, weil der Vorschaden nicht berücksichtigt worden sei, und, da der Erstbesitzers untergetaucht sei, auch keine Angaben zum Umfang und der Qualität des Vorschadens von 3000 Euro gemacht werden könnten.
Mit anderen Worten war der im Gutachten bezifferte Schaden nicht der volle Schaden und der tatsächlich beim Unfall entstandene Schaden nicht beziffert.
Dass das Unfallopfer den PKW für 30.000 Euro als unfallfrei erworben hatte und der Vorschaden mit 3.000 Euro viel geringer war als der in Frage stehende Unfallschaden von 13.000 Euro, hielt das OLG Hamburg für unerheblich.
Zum Glück verfügte das Unfallopfer über eine Rechtsschutzversicherung, welche wenigstens die Verfahrenskosten für beide Instanzen übernahm.
Also, Autofahrer: Beim Autokauf genau die Augen aufmachen und den zukünftigen Besitz von einem Fachmann auf mögliche Vorschäden untersuchen lassen. Ein Vorschaden, über dessen Reparatur keine Reparaturrechnung vorliegt, kann sich nach einem Unfall als gefährliche Kostenfalle entpuppen!
Dieses Beispiel zeigt aber auch: Jeder Autofahrer sollte eine Verkehrsrechtsschutzversicherung abschließen. Gerade in Gerichtsverfahren nach Verkehrsunfällen fallen erhebliche Gutachterkosten an, sei es bei der Klärung der Unfallursache oder für die Ermittlung der Schadenshöhe.
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