Das Baden-Württembergische Finanzgericht (FG) hat entschieden, dass eine private Auktion auf der Internetplattform „Ebay“ unter bestimmten Voraussetzungen den Verkäufer zur Abführung von Umsatzsteuer verpflichtet.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com führt hierzu aus: Ein Steuerpflichtiger versteigerte über einen Zeitraum von etwa dreieinhalb Jahren auf „Ebay“ mehr als 1.200 Gebrauchsgegenstände und erzielte hieraus Einnahmen zwischen 20.000 EUR und 30.000 EUR jährlich. Damit lag er erheblich über dem Grenzbetrag, bis zu dem bei Anwendung der sog. Kleinunternehmerregelung im Regelfall keine Umsatzsteuer anfällt (jetzt: 17.500 EUR im Kalenderjahr).
Das FG hat die Besteuerung der Verkäufe als zutreffend angesehen. Der Steuerpflichtige ist als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes anzusehen. Dies setzt voraus, dass es sich um eine nachhaltige Betätigung handelt. Hiervon ist nach Ansicht des Gerichts bei einer derart intensiven und auf Langfristigkeit angelegten Verkaufstätigkeit auszugehen. Diese sei mit erheblicher Intensität betrieben worden und habe einen nicht unerheblichen Organisationsaufwand erfordert. Darauf, dass das Auftreten nicht dem eines klassischen Händlers entsprochen habe, weil die Ware nicht schlicht „durchgehandelt“ wurde, komme es nicht entscheidend an.
Anmerkung: Die Revision beim Bundesfinanzhof ist zugelassen worden und unter dem Aktenzeichen IX R 4/11 anhängig. Das Finanzgericht Niedersachsen kommt in seinem rechtskräftigen Urteil vom 16.9.2010 zu dem gleichen Ergebnis.
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