Thomas Filor über Steuervorteile bei Immobilien-Abschreibungen

Magdeburg, 18.05.2022. „Eigentümer von Immobilien können steuerlich profitieren, wenn sie diese vermieten und abschreiben. In den meisten Fällen funktioniert eine Abschreibung über die gesamte Nutzungsdauer linear. Trotzdem ist es für Eigentümer möglich, eine vermietete Immobilie über die Nutzungsdauer hinaus abzuschreiben. Eine lineare Abschreibung ist üblicherweise zwei Prozent pro Jahr. So wäre eine Immobilie nach ungefähr 50 Jahren komplett abgeschrieben“, erklärt der Immobilienexperte Thomas Filor aus Magdeburg.

Eigentümerwechsel bedeutet neue Nutzungsdauer

Doch Vorsicht: Was viele Immobilieneigentümer nicht wissen ist, dass die Nutzungsdauer bei einem Eigentümerwechsel neu beginnt. Das kann aber durch ein entsprechendes Gutachten verhindert werden. Denn mit jedem Eigentümerwechsel passiert es, dass die Abschreibungsdauer und die Abschreibungshöhe neu ermittelt werden. So kann es durchaus schnell passieren, dass die gesetzlich zugrunde gelegte Nutzungsdauer von 40-50 Jahren überschritten wird. Eine kürzere Restnutzungsdauer kann allerdings durch ein Gutachten nachgewiesen werden. Und somit können Eigentümer von einer höheren Abschreibung steuerlich profitieren. Vermieter sollten unbedingt prüfen, ob das Gutachten für die Immobilie eine kürzere Nutzungsdauer bescheinigt, vor allem beim Neukauf.

Finanzgericht entscheidet zu Gunsten der Vermieter

Das Finanzgericht Münster hatte in einem Urteil (Az.: 1 K 1741/18 E) verkündet, dass man durch eine höhere Abschreibung steuerlich profitieren darf, wenn man ein Gutachten nachweisen kann. Das bestätigt auch der Bund der Steuerzahler. In dem verhandelten Fall hatte ein Vermieter ein Grundstück erworben und legte ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Grundstückswerts vor laut dem die Immobilie eine Restnutzungsdauer von 30 Jahren hatte. In seiner Einkommensteuererklärung hatte der Eigentümer jedes Jahr eine Abschreibung des Gebäudes als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung angegeben. Diese hatte er aber nicht mit zwei Prozent, sondern mit 3,33 Prozent angegeben. Daraufhin berücksichtigte das Finanzamt nur den kleineren Abschreibungssatz, das Finanzgericht gab aber dem Vermieter später Recht. Wichtig sei es, darauf zu achten, welcher Zeitpunkt als Anschaffungsdatum der Immobilie zählt.

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