Thomas Filor: Tipps für die Untervermietung

Das Recht auf Untervermietung – wann sie erlaubt ist und wann nicht.

Magdeburg, 17.09.2020. In dieser Woche beschäftigt sich Immobilienexperte Thomas Filor aus Magdeburg mit dem Thema Untervermietung. Erst kürzlich wurde ein Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt, in dem eine Mieterin ihre Einzimmerwohnung befristet untervermieten wollte. Daraufhin hatte die Vermieterin eine Mieterhöhung gefordert. Die besagte Mieterin wollte aus beruflichen Gründen ein befristetes Arbeitsverhältnis auf einem Kreuzfahrtschiff eingehen und ihre Einzimmerwohnung in der Zwischenzeit untervermieten. „In diesem Fall muss man sich natürlich die Erlaubnis des Vermieters oder der Vermieterin einholen. Handelt es sich um eine Einzimmerwohnung, greift §553 ABS. 1 Satz 1 BGB. Demnach darf die Hauptmieterin lediglich einen Teil der Einzimmerwohnung untervermieten. Das ist natürlich bei einer Einzimmerwohnung schwer realisierbar, da ein abgrenzbarer Bereich vorhanden sein muss, in dem eine Hauptmieterin offiziell  weiterhin beachsichtig zu wohnen, selbst wenn sie nicht vor Ort sein sollte“, erklärt Immobilienexperte Thomas Filor aus Magdeburg.

Das Gericht entschied, dass die Mieterin im verhandelten Fall nicht nur ihre Kosten während ihrer Abwesenheit decken will, sondern einen Profit aus der Untervermietung ziehen will. Das geht rechtlich nicht, ohne das die Vermieterin die Miete entsprechend anpasst. (LG Berlin 09.09.2019 – 64 T 65/19).

„Handelt es sich nicht um eine Einzimmerwohnung, gibt es natürlich viele andere Varianten, die man rechtlich abklären sollte. Oft sind Vermieter*innen auch sehr kooperativ, beispielsweise bei Auslandssemestern, einer Weltreise oder einer eines Auszugs einer anderen Person. Abnehmer gibt es jedenfalls zu Genüge, seien es Studenten*innen, Touristen oder Praktikanten. Viele Leute suchen eine Bleibe für einen bestimmten Zeitraum. Allein in den gängigen Online-Portalen lassen sich hier viele Angebote finden“, erklärt Thomas Filor aus Magdeburg weiter. Auch in Wohngemeinschaften sind Untermietverträge sehr üblich. Abschließend betont Filor, dass enge Familienangehörige sowie Ehepartner*innen, Kinder oder Eltern keinen expliziten Untermietvertrag brauchen – anders verhält es sich jedoch mit Geschwistern oder fernen Verwandten.