Thomas Filor diskutiert das Vorkaufsrecht bei Immobilien

Magdeburg, 23.05.2022. Schon seit Jahren wird in der Immobilienbranche und seitens der Politik kontrovers diskutiert, wie man Menschen in angespannten Wohnlagen entlasten kann und vor der Verdrängung schützen kann. Um die Mieten bezahlbarer zu gestalten, hat der Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen vor einigen Monaten einen Gesetzentwurf zur Wiederherstellung des kommunalen Vorkaufsrechts vorgeschlagen. Denn vor allem in begehrten Innenstadtlagen können sich immer weniger Menschen die Miete leisten.

Diese Idee wurde von der Fraktion Die Linke ins Leben gerufen und bezieht sich auf die zukünftigen Nutzungen von Grundstücken in den Erhaltungsgebieten. Dafür soll künftig der Paragraf 26 Nummer 4 des Baugesetzbuches (BauGB) geändert werden.

Kritik seitens der Immobilienverbände

Die Immobilienverbände kritisieren den Vorschlag weitestgehend. Ein Argument dagegen ist, dass das kommunale Vorkaufsrecht eine zu teure Maßnahme sei. Man könne laut Vertreter der Immobilienverbände das Geld besser in den Neubau investieren, vor allem in den Neubau von Sozialwohnungen. „Die Verunsicherung von Investoren führt dazu, dass eventuelle Neuinvestitionen eingeschränkt werden. Das bestätigt auch der Zentrale Immobilien Ausschuss (ZIA). Hinzu kommt, dass es doch völlig unklar ist, wie man künftige Nutzungsabsichten zu interpretieren hat. Wichtig ist es, dass man eine langfristige Lösung findet“, erklärt Immobilienexperte Thomas Filor aus Magdeburg.

Nachteile für Käufer einer Immobilie vermeiden

So wird der Gesetzentwurf der Linksfraktion also zwar als freundlich für Mieter verstanden, nicht aber für Immobilienkäufer und Investoren. Derzeit gibt es noch einige Unsicherheiten, was den Gesetzesentwurf betrifft und wie genau man den § 27 BauGB ändern könnte. Fraglich ist, ob Käufer einer Immobilie das Vorkaufsrecht der Kommune in gewissen Fällen abwenden könnten. Käufer müssten auf jeden Fall belegen, dass sie die von der Gemeinde festgelegten Erhaltungsziele auch einhalten werden. Eigentümer dürfen sich also nicht weigern, eine Erhaltungserklärung abzugeben.

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