Sturmschaden und Versicherung: Was ist in der Hausratsversicherung und der Gebäudeversicherung versichert

Sturmschäden sind im Rahmen einer Gebäudeversicherung aber auch im der Hausratversicherung vom Versicherungsschutz gedeckt.

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CR-Management GmbH & Co. KG

(NL/1386296643) Sturm ist nach den Bedingungen eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 (Windgeschwindigkeit mind. 63 km/Stunde) wie am Wochenende vom 30.06. zum 01.07.2012 in weiten Teilen Deutschlands.

Versichert ist in der Hausratversicherung der gesamte Hausrat in der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung (Versicherungsort), sowie Hausrat, der infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang zerstört oder beschädigt wird oder abhandenkommt.
Hausrat außerhalb der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung ist nur im Rahmen der Außenversicherung oder soweit dies gesondert im Versicherungsvertrag vereinbart ist, versichert.
Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung dienen.
Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat.
Ferner gehören zum Hausrat

– alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z.B. Einbaumöbel und Einbauküchen), die der Versicherungsnehmer als Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und daher hierfür die Gefahr trägt. Eine anderweitige Vereinbarung über die Gefahrtragung ist vom Versicherungsnehmer nachzuweisen.

– Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig produziert und nicht individuell für das Gebäude gefertigt, sondern lediglich mit einem geringen Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse angepasst worden sind,

– privat genutzte Antennenanlagen und Markisen, die ausschließlich der versicherten Wohnung gemäß Nr. 1 dienen und sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt,

– im Haushalt des Versicherungsnehmers befindliches fremdes Eigentum, soweit es sich nicht um das Eigentum von Mietern bzw. Untermietern des Versicherungsnehmers handelt,

– selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts und Spielfahrzeuge, soweit diese nicht versicherungspflichtig sind,

– Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte,

– Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen,

– Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich dem Beruf oder dem Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen; Handelswaren und Musterkollektionen sind hiervon ausgeschlossen,

– Haustiere, d.h. Tiere, die regelmäßig artgerecht in Wohnungen gehalten werden (z.B. Fische, Katzen, Vögel)

Der Versicherungsfall in der Sturmversicherung ist eingetreten, wenn einer der positiv umschriebenen Fälle unmittelbarer Sturmeinwirkung, vom Sturm geworfene Sachen oder ein Folgeschaden eines dieser Geschehen vorliegt.
Während die ersten beiden Fälle durch die Beschreibung des Verlaufs in AVB eingegrenzt sind, muss bei einem Folgeschaden geprüft werden, ob dieser adäquat-kausal durch eines der beiden anderen Ereignisse herbeigeführt worden ist. Der häufigste Fall dürfte hierbei der Durchnässungsschaden sein, der infolge einer als Gebäudeschaden zu qualifizierenden Öffnung durch eindringendes Regenwasser entsteht. Denkbar sind Folgeschäden nach einem Sturmschaden bei Aufräumungs- und Reparaturarbeiten weitere Schäden auftreten.
Gleiches gilt auch auf Überschwemmung und Überschwemmungsschäden.

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Fachanwalt für Versicherungsrecht
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