Das OLG Köln hat entschieden, dass es einen strafrechtlich relevanten Betrug zu Lasten der Kaskoversicherung darstellen kann, wenn Werkstätten auf eine Autoglasreparatur dem Kunden einen Nachlass bzw eine Rückvergütung in Höhe der Selbstbeteiligung gewähren, ohne dies gegenüber dem Versicherer offen zu legen. (Urteil vom 12.10.2012 Az: 6 U 93/12). – Kanzlei Sachse – Anwalt bei Dreieich, Mörfelden-Walldorf und NeuIsenburg -Strafrecht
Das Oberlandesgericht Köln hat einer besonders „gewitzten“ Vertragsgestaltung einer auf Autoglasreparaturen spezialisierten Werkstatt eine klare Absage erteilt.
Im vorliegenden Fall wurden die Kunden mit der Zusage, keine Selbstbeteiligung für die Kaskoversicherung entrichten zu müssen, für Glasreparaturen geworben. Die Gegenleistung bestand lediglich darin, dass der Kunde nach der Reparatur einen Aufkleber der Werkstatt am Fahrzeug anbringen musste. Den „Rabatt“ verschwieg das Unternehmen den hinter den Kunden stehenden Kaskoversicherern und rechnete diesen gegenüber dergestalt ab, als habe der Kunde die Selbstbeteiligung entrichtet.. Die Versicherer zahlten daraufhin den um die Selbstbeteiligung gekürzten Betrag, ohne zu wissen, dass der Versicherungsnehmer am Ende gar nichts aufwenden musste.(In diesem Falle wäre die Selbstbeteiligung freilich (zusätzlich) angefallen).
Diese Praxis hat das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 12.10.2012 Az: 6 U 93/12) nun als strafbaren Betrug gebranntmarkt. Dem „Nachlass“ stehe tatsächlich in Gestalt des simplen Versprechens, einen Aufkleber anzubringen, gewollt gar keine adäquate Gegenleistung gegenüber. Das gesamte Konstrukt diene sichtbar allein dazu, den Versicherer darüber zu täuschen, dass die Selbstbeteiligung gar nicht entrichtet wurde. Dies sei auch nicht durch branchenübliche Rabatte und Nachlasse gerechtfertigt.
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