Sinn und Wert von Stiftungen und die Verbesserung im Gemeinnützigkeitsrecht
Heute werden in einem Jahr etwa so viele Stiftungen gegründet, wie vor 20 Jahren in einem Jahrzehnt. In diesen Tagen findet der Deutsche Stiftungs Tag in Düsseldorf statt, dies ist der größte Stiftungskongress in Europa. Die Interessen Deutscher Stiftungen werden vom unabhängigen Dachverband „Bundesverband Deutscher Stiftungen“ vertreten. Der Dachverband vertritt rund drei Viertel des deutschen Stiftungsvermögens in Höhe von mehr als 100 Milliarden Euro. Mitgliedschaftlich im größten Stiftungsverband in Europa sind mehr als 3.800 Mitglieder und mehr als 7.000 Stiftungen verbunden. Dipl.-Kfm. Oliver Over führt im Rahmen einer Seminarveranstaltung der Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung (BWF) die Teilnehmer aus der Wirtschaft und dem Finanzmarkt, sowie Interessierte in das Thema „Sinn und Wert von Stiftungen unter Berücksichtigung der Verbesserung im Gemeinnützigkeitsrecht“ ein.
Die Neugründung von Stiftungen begannen erst wieder sehr langsam ab den 1950er Jahren in Westdeutschland und in Ostdeutschland ab den 1990er Jahren wurden wieder in größerer Zahl Stiftungen neu gegründet.
Welche Faktoren lösen die ansteigende Bereitschaft zur Gründung von Stiftungen aus?
Dipl.-Kfm. Oliver Over erläutert, dass ein Grund bestimmt darin zu finden sei, dass die Änderungen des Gemeinnützigkeitsrechts und des Stiftungszivilrechts (ab 2000) und die damit verbundene breitere öffentliche Diskussion über Sinn und Wert von Stiftungen ein starker Auslöser ist. Aber die Vermögensentwicklung mit dem besonders starken Anwachsen von Vermögenswerten in privater Hand und dem Wiedererstarken der Idee des Bürgerengagements haben auch dafür gesorgt, dass heute in einem Jahr etwa so viele Stiftungen gegründet werden wie vor 20 Jahren in einem Jahrzehnt. Neben privaten Stifterpersönlichkeiten treten vermehrt auch Unternehmen, Vereine, Verbände und Gebietskörperschaften als Stifter auf.
Bundesregierung beschließt Verbesserung im Gemeinnützigkeitsrecht:
Das Bundeskabinett hat am 24. Oktober 2012 den Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts (Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz – GEG) verabschiedet. Den Gesetzesänderungen wurde im März 2013 zugestimmt. Die neuen Regelungen gelten Rückwirkend ab dem 01.Januar 2013.
Aus der Gesetzesänderung ergeben sich für gemeinnützige Stiftungen folgende Änderungen: Eckpunkte
1) Bei Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung können zusammenveranlagte Ehegatten künftig einen Gesamtbetrag bis zu zwei Mio. Euro geltend machen (§ 10b Absatz 1a EStG). Der Nachweis, dass der Betrag jeweils zur Hälfte von beiden Ehegatten gespendet wurde, entfällt damit ersatzlos.
2) Die Frist für die zeitnahe Mittelverwendung wird um ein Jahr verlängert. Statt im Folgejahr müssen die Mittel dann erst im übernächsten Kalenderjahr nach dem Zufluss verwendet werden. Gemeinnützige Organisationen haben damit bessere Möglichkeiten zur Finanzplanung, weil der Druck geringer wird, Mittel zu verwenden bzw. auszugeben.
3) Die Zuführung von Erträgen zum Vermögen bei Stiftungen wird verbessert. Stiftungen können künftig im Jahr ihrer Errichtung und in den drei (bisher zwei) folgenden Kalenderjahren Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführen
4) Die Haftung für eine Fehlverwendung von Spendenmitteln (Veranlasserhaftung) wird an die übrigen Haftungstatbestände (Ausstellerhaftung) angeglichen. Künftig haftet nur noch, wer diese zweckfremde Verwendung vorsätzlich oder grob fahrlässig veranlasst hat.
In einer regen Diskussion wurden diese Punkte nochmals vertieft und diskutiert.
V.i.S.d.P.:
Dipl.-Kfm. Oliver Over
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