Stichwort des Monats September: Geschäftsführerhaftung

Haftungsrisiken außerhalb des Insolvenzverfahrens

Eine GmbH bietet zwar grundsätzlich Sicherheit für das Privatvermögen der Gesellschafter. Der Geschäftsführer ist dennoch in verschiedenen Fällen einem Haftungsrisiko ausgesetzt. Er trägt ein erhebliches persönliches Risiko, da er die „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwenden“ muss. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung stellt dazu einige einschlägige Gerichtsurteile vor.

Fall 1: Haftung für unzulässige E-Mail Werbung
Die Zusendung von unverlangten Werbe-E-Mails ist nicht zulässig und kann zu teuren Abmahnungen führen. Zusätzliches Risiko: Nach Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung kann ein weiterer Verstoß bedeuten, dass eine hohe Vertragsstrafe fällig wird. Eine Berliner GmbH hatte besonderes Pech: Nach einem Hackerangriff wurden von den Computern des Betriebes über 180.000 Spam-Mails verschickt. Einer der Empfänger ging vor Gericht. Seine Unterlassungsklage war erfolgreich. Besonders wichtig ist bei diesem Urteil, dass der Unterlassungsanspruch an die Person des Empfängers geknüpft wurde und nicht an dessen E-Mail-Adresse. Auch jede andere E-Mail-Adresse des Empfängers, die auf irgendeine Weise in den Werbeverteiler des Unternehmens gelangt, unterliegt also dem Unterlassungsanspruch. Eine Werbemail an eine solche Adresse löst damit eine hohe Vertragsstrafe aus. Andere Gerichte entscheiden dazu zwar anders (AG Flensburg, Urteil vom 31.03.2011,Az. 64 C 4/11). Dies ändert jedoch nichts am Risiko. Der Unterlassungsanspruch richtet sich nach dem Berliner Urteil nicht nur gegen die GmbH, sondern daneben auch gegen den Geschäftsführer persönlich.
Landgericht Berlin, Urteil vom 19.07.2011, Az. 15 S 1/11

Fall 2: Haftung für frühere Verluste?
Besser erging es zwei ehemaligen Geschäftsführern eines Messeveranstalters. Sie wurden vom früheren Arbeitgeber verklagt, weil sie im Zusammenhang mit zwei Veranstaltungen ihre Pflichten verletzt hätten. Es hatte hier zwei Veranstaltungsreihen gegeben. Beide hätten nach Ansicht des Klägers aufgrund hoher Verluste abgebrochen werden müssen. Zumindest sei der Aufsichtsrat des Unternehmens zu informieren gewesen. Die Beklagten hätten die Veranstaltungen jedoch weitergeführt. Es seien Investitionen getätigt worden, ohne eine Chance auf lohnende Geschäfte zu bekommen. Es habe kein Risikomanagement gegeben, niemand habe die Besucher gezählt oder Ausstiegschancen geprüft. Das Gericht führte jedoch aus, dass eine Haftung nur in Kraft trete, wenn nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vorgegangen werde. Gewagte Geschäfte seien nicht immer sorgfaltswidrig, sondern nur dann, wenn das zulässige Risiko übermäßig überschritten werde. Den Geschäftsführern stünde dabei ein gewisser Handlungsspielraum zu. Nach den Prognosen vor Beginn der Veranstaltungsreihen und in Anbetracht der hohen Kosten, die ein Abbruch verursacht hätte, hätten die Geschäftsführer hier nicht pflichtwidrig gehandelt. Die Anmietung besserer Geräte, etwa für eine Flugsimulation, sei als Reaktion auf Beschwerden von Besuchern angemessen gewesen.
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 27.05.2005, Az. 39 O 73/04

Fall 3: Haftung des faktischen Geschäftsführers
Nicht nur der offizielle, sondern auch ein faktischer Geschäftsführer kann in manchen Fällen haften. Damit ist eine Person gemeint, die nach dem gesamten Erscheinungsbild ihres Auftretens „die Geschicke der Gesellschaft – über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus – durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat.“ Hier ging es um einen Agenturvertrag über den Verkauf von Flugtickets. Eine GmbH hatte Tickets für ihren Vertragspartner verkauft, war in finanzielle Schwierigkeiten geraten und hatte vereinnahmte Kundengelder zur Deckung ihrer laufenden Ausgaben benutzt. Mehrheitsgesellschafter an dieser GmbH war eine weitere Gesellschaft, deren Geschäftsführer erheblichen Einfluss auf den Geschäftsführer der ersten GmbH nahm und ihn – nach Ansicht der Klägerseite – praktisch entmachtete. Auch dieser „faktische Geschäftsführer“ wurde nun auf Schadenersatz wegen der Veruntreuung von Geldern in Anspruch genommen. Das Gericht kam jedoch zu der Ansicht, dass der Beklagte nur intern Einfluss auf Entscheidungen und Organisation der Tochter-GmbH gehabt habe. Er habe das Handeln der Gesellschaft im Außenverhältnis nicht persönlich in die Hand genommen und sei deshalb nicht haftbar zu machen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.06.2005, Az. II ZR 113/03
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Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe und gehört damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de.

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