Bei Verwendung fremder Fotos ist Vorsicht geboten
Homepages, Onlineshops oder Angebotsseiten bei Online-Auktionen kommen heute nicht mehr ohne Fotos aus. Denn der Kunde ist es gewohnt, optisch ansprechende Angebote präsentiert zu bekommen – und möchte natürlich auch nicht die „Katze im Sack“ kaufen. Oft kommen Werbetreibende in die Versuchung, fremde Fotos zu verwenden, die bereits an anderer Stelle veröffentlicht sind. Hier kommt es regelmäßig zu Kollisionen mit dem Urheberrecht, die teure Abmahnungen und womöglich Gerichtsverfahren zur Folge haben. Denn: Fotos dürfen ohne vorherige Zustimmung des Fotografen als Urheber nicht vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich – etwa im Internet – zugänglich gemacht werden. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung stellt dazu einige einschlägige Gerichtsurteile vor.
Fall 1: Bilderklau bei eBay
Eine Unternehmerin vertrieb über die Auktionsplattform eBay Kosmetik- und Parfümerieartikel. Eines Tages stellte sie fest, dass ein anderer eBay-Verkäufer ebenfalls eines der von ihr verkauften Produkte anbot – mit einem Foto, das ihr Ehemann angefertigt hatte und das in ihrem eBay-Shop veröffentlicht worden war. Sie war alleinige Inhaberin des Nutzungsrechtes. Die Unternehmerin mahnte den anderen Anbieter wegen der Urheberrechtsverletzung ab und forderte die Zahlung von anwaltlichen Abmahnkosten sowie Lizenzschadensersatz in Höhe von insgesamt 980 Euro. Die Gegenseite unterschrieb zwar nach einer einstweiligen Verfügung eine sogenannte Abschlusserklärung, in der sie die Rechte der Shopbetreiberin anerkannte, zahlte jedoch die geforderten Beträge nicht. Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten der Rechteinhaberin. Die Beklagte könne nicht erst eine eigene Rechtsverletzung anerkennen und sich dann weigern, die finanziellen Konsequenzen zu tragen, weil die An-sprüche nun doch nicht berechtigt sein sollten. Die Abschlusserklärung sei endgültig. Die Abmahnkosten seien genau wie die Einschaltung eines Rechtsanwaltes notwendig gewesen, da nicht ersichtlich sei, dass die Klägerin selbst über das Personal oder das Wissen verfüge, um eine Abmahnung zu verfassen. Der bei der Berechnung der Abmahngebühren zugrunde gelegte Streitwert von 6.000 Euro sei korrekt. Berechtigt sei auch der Schadenersatzanspruch in Höhe von 450 Euro. Diesen hatte die Klägerin auf Grundlage der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing ermittelt; völlig korrekt sei der Schadenersatzanspruch auch verdoppelt worden, weil die Beklagte auf ihrer Angebotsseite die Fotoquelle nicht genannt habe.
Amtsgericht Köln, Urteil vom 13.04.2007, Az. 142 C 553/06
Fall 2: Kochbuch-Streit
Der Bundesgerichtshof hatte sich mit dem Streit zweier Internetseitenbetreiber zu befassen, die Kochrezepte veröffentlichen. Der Betreiber einer Online-Rezeptesammlung hatte Nutzern die Möglichkeit gegeben, auf seiner Seite eigene Kochrezepte zu veröffentlichen – auch mit Fotos. Er versah die Internetseite mit dem Hinweis, dass er die veröffentlichten Inhalte vor der Freischaltung auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfe. Er fügte den Texten und Bildern sein eigenes Logo hinzu und bot sie auch anderen zur kommerziellen Verwendung an. Das Betreiberpaar einer Konkurrenzseite war nicht amüsiert – denn diverse Nutzer hatten sich einfach dort bedient, Fotos kopiert und als eigene Aufnahmen in der Online-Rezeptesammlung hochgeladen. Eine nach Abmahnung unterschriebene Unterlassungserklärung hielt das Ehepaar für unzureichend. Der Bundesgerichtshof gab dem Ehepaar Recht. Durch die Hinweise auf eine vorherige Überprüfung, das eigene Logo und die weitere kommerzielle Verwendung habe sich der Betreiber der Rezeptesammlung die verwendeten Fotos „zu eigen“ gemacht. Anders als bei einer Auktionsplattform liege die Verantwortung hier beim Seitenbetreiber. Er könne sich daher nicht darauf berufen, dass lediglich die Nutzer seiner Seite ohne sein Wissen fremde Urheberrechte verletzt hätten. Dass die Fotos bereits zuvor auf der Internetseite des Klägers öffentlich zugänglich gewesen seien, ändere nichts dran, dass sie nicht ohne Zustimmung des Urhebers verwendet werden dürften. Der Schadenersatz für die reine Urheberrechtsverletzung betrug hier 300 Euro.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.11.2009, Az. I ZR 166/07
Fall 3: Zug im Bild
Die Fraunhofer-Gesellschaft hatte in einem Messeprospekt einen Zug der Deutschen Bahn abgebildet – der ICE sollte auf das Leistungsangebot der Gesellschaft und den bei Schienenfahrzeugen weiter existierenden Forschungsbedarf aufmerksam machen. Nicht bedacht hatte man jedoch, dass für Design und Aussehen der Züge der Deutschen Bahn Geschmacksmuster nach dem Geschmacksmustergesetz eingetragen sind. Diese dürfen nicht ohne Zustimmung des Berechtigten veröffentlicht oder sonst wie verwendet werden. Die Bahn ging nun gegen die Forschungseinrichtung vor. Diese war der Ansicht, dass das Foto des Zuges ja nur als eine Art Zitat verwendet worden sei – und zitieren sei erlaubt. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass die Nutzung der Abbildung eines Geschmacksmusters als Zitat möglich sei. Allerdings hätte das Foto dann in irgendeinem Zusammenhang mit dem Text stehen oder als Beleg für eine darin gemachte Aussage dienen müssen. Dies sei nicht der Fall gewesen. Das Foto sei eindeutig nur zu Marketingzwecken verwendet worden und nicht als Zitat. Die Deutsche Bahn sei daher berechtigt, eine Lizenzgebühr für die Nutzung des Zugfotos zu fordern.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.04.2011, Az. I ZR 56/09
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