Stichwort des Monats Dezember: Der Fuhrparkleiter

Neue Regelungen für Speditions- und Busunternehmen

Wer als Fuhrparkleiter für die Fahrzeuge in einem Bus- oder Speditionsunternehmen verantwortlich ist, trägt eine hohe Verantwortung. Denn es ist seine Aufgabe, auf die Verkehrssicherheit der Fahrzeuge und die Einhaltung einer Vielzahl gesetzlicher Vorschriften zu achten. Versäumt er seine Pflichten, kann dies zu einer zivil- und strafrechtlichen Haftung führen. Seit dem 4. Dezember 2011 gilt nun eine neue EU-Verordnung, die wichtige Regelungen für die Berufsausübung des Fuhrparkleiters trifft. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung stellt einige Details der EU-Verordnung 1071/2009 vor, welche ohne weitere Umsetzung in deutsches Recht Gültigkeit besitzt. Die Verordnung lässt dem deutschen Gesetzgeber in einigen Bereichen Raum für Konkretisierungen. Sie bezieht sich auf den gewerblichen Güterkraft- und Omnibusverkehr.

Der Verkehrsleiter
Die Neuregelung führt den Begriff des „Verkehrsleiters“ ein. Damit ist derjenige gemeint, welcher „tatsächlich und dauerhaft die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens“ leitet, zu dem er in einer „echten Beziehung“ stehen muss – etwa als leitender Angestellter, Geschäftsführer oder Teilhaber. Der Verkehrsleiter muss fachlich geeignet und zuverlässig sein. Handelt es sich um ein einzelkaufmännisches Unternehmen, kann der Verkehrsleiter mit dem Unternehmer identisch sein. Aber: Der Verkehrsleiter muss seine Tätigkeit unabhängig von den Interessen der Kunden und Auftraggeber ausführen. Denn der Sinn der Sache ist ja gerade, dass Sicherheit und gesetzliche Vorschriften nicht zu Gunsten eiliger Aufträge außer Acht gelassen werden. Ein Unternehmen darf auch einen Außenstehenden damit beauftragen, die Verantwortung für den Fuhrpark zu übernehmen. Hier gibt es jedoch eine Einschränkung: Der Verkehrsleiter darf die Fuhrparks von maximal vier Betrieben mit einer Gesamtflotte von höchstens 50 Fahrzeugen betreuen. Die EU-Verordnung gibt den einzelnen Mitgliedsstaaten dabei die Möglichkeit, die Gesamtzahl der Betriebe und der Fahrzeuge durch eigene Gesetze zu verringern. Wichtig bei der Beauftragung eines externen Verkehrsleiters ist die genaue vertragliche Regelung seiner Pflichten und Aufgaben.
Verordnung der Europäischen Gemeinschaft – VO (EG) Nr. 1071/09, Artikel 2, Artikel 4

Was bedeutet „zuverlässig“?
Damit ein Verkehrsleiter als solcher tätig sein darf, darf seine Zuverlässigkeit „nicht zwingend in Frage gestellt sein“. Das gleiche gilt für das Unternehmen als Ganzes. Ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit wecken können etwa Verurteilungen oder Sanktionen gegen nationale Gesetze in den Bereichen Handelsrecht, Insolvenzrecht, Entgelt- und Arbeitsbedingungen der Branche, Straßenverkehr, Berufshaftpflicht, Menschen- oder Drogenhandel. Auch darf weder ein Urteil wegen einer schweren Straftat verhängt worden sein, noch eine Sanktion wegen eines schweren Verstoßes gegen EU-Vorschriften in folgenden Bereichen: Lenk- und Ruhezeiten, Arbeitszeiten, Kontrollgeräte, Höchstgewicht und Abmessungen der Fahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr, Qualifikation und Weiterbildung der Fahrer, Verkehrstüchtigkeit der Fahrzeuge, Einhaltung der technischen Überwachungsvorschriften, Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güter- bzw. Personenkraftverkehrs, Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter, Einbau und Nutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern, Führerscheine, Berufszugang, Tiertransporte. Anhang IV der Verordnung enthält eine Liste der schwersten Verstöße. Dazu zählen z. B. eine Überschreitung der sechstägigen oder 14-tägigen Lenkzeiten um 25 Prozent oder mehr, eine Überschreitung der Tageslenkzeit um 50 Prozent oder mehr ohne Pause oder ohne Einhaltung der vorgeschriebenen Ruhezeit, fehlender Fahrtenschreiber oder Geschwindigkeitsbegrenzer oder Verwendung technischer Vorrichtungen zur Manipulation des Kontrollgeräts bzw. Fälschung von Daten oder Tachoscheiben, ferner auch die Beförderung von Gefahrgut ohne entsprechende Kennzeichnung. Wer als Verkehrsleiter eines Speditionsunternehmens derartige Verstöße in seinem Verantwortungsbereich zulässt – und sei es nur aus Nachlässigkeit – wird daher nicht nur mit einer Haftung für Schadensfälle und strafrechtlichen Konsequenzen rechnen müssen, sondern er wird auch als ungeeignet für diesen Beruf angesehen werden. Wird er weiterbeschäftigt, obwohl die zuständige Behörde ihm die Zuverlässigkeit aberkannt hat, droht dem Betrieb der Entzug der Genehmigung.
Verordnung der Europäischen Gemeinschaft – VO (EG) Nr. 1071/09, Artikel 6

Die fachliche Eignung
Nach wie vor muss der künftige Fuhrpark- bzw. Verkehrsleiter zum Nachweis seiner fachlichen Eignung eine Fachkundeprüfung ablegen. Die einzelnen EU-Mitgliedsstaaten können festlegen, inwieweit bestimmte Fachhochschul- oder Universitätsabschlüsse eine solche Prüfung ersetzen können; in Deutschland wird dies nach bisherigem Kenntnisstand jedoch nicht der Fall sein. Entfallen ist nun die Möglichkeit, sich die Fachkunde anerkennen zu lassen, weil man fünf Jahre lang in einem Güterkraftverkehrs- oder Omnibusunternehmen tätig war. Aber: Die EU-Verordnung erlaubt den Mitgliedsstaaten, Personen, die vor dem 4. Dezember 2011 zehn Jahre lang ununterbrochen ein Branchenunternehmen geleitet haben, von der Prüfung zu befreien. Mit einer entsprechenden Übergangsregelung in der neuen Version der Berufszugangsverordnung ist zu rechnen.
Verordnung der Europäischen Gemeinschaft – VO (EG) Nr. 1071/09, Artikel 8
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