Personen mit Steuersitz in einen anderen EU-Mitgliedstaat könnten zukünftig eine Steuerbefreiung in Höhe von zwischen 60% und 100% auf ihre Mieteinkünfte ins Anspruch nehmen
Die Eigentumsquote beträgt in Spanien derzeit noch immer fast 85%. Es ist erklärtes Ziel der konservativen Regierung unter Mariano Rajoy, die Wohnraummiete in Spanien zu fördern. Dieses Ziel ist schon deshalb dringend notwendig, da einerseits viele Spanier derzeit ihre Hypotheken nicht mehr bedienen können und andererseits enorm viele Wohnungen spanienweit leer stehen (schätzungsweise 2.800.0000), dies nicht zuletzt auch deshalb weil die Eigentümer das aktuelle spanische Mietrecht als zu mieterfreundlich empfinden, andererseits gerade viele junge Spanier, die oft noch bei den Eltern wohnen, dringend Wohnraum benötigen.
Stefan Meyer, Rechtsanwalt in Madrid , erklärt: „Das am 11. Mai 2012 vorgestellte Gesetzesprojekt über Flexibilisierungsmaßnahmen und Förderung des Mietmarktes für Wohnraum (Anteproyecto de Ley de Medidas de Flexibilización y Fomento del Mercado de Alquiler de Viviendas) will Anreize schaffen, dass bereits fertiggestellter Wohnraum nun endlich vermietet wird.“
Unter anderem, die folgenden konkreten Änderungen:
1. Auch in Spanien könnten die Personen mit Steuersitz in einen anderen EU-Mitgliedstaat zukünftig eine Steuerbefreiung in Höhe von zwischen 60% und 100% auf ihre Mieteinkünfte ins Anspruch nehmen, sofern die Immobilie zu Wohnzwecken genutzt wird.
2. Durch das Herabsetzen der gesetzlichen Laufzeit von Mietverträgen – bei zwingender Vertragsverlängerung – von insgesamt 8 auf insgesamt 4 Jahre und einer Erweiterung der Möglichkeiten des Vermieters und des Mieters einen Mietvertrag zu kündigen. Des Weiteren sollen die Parteien zukünftig frei über die Anpassung des Mietzinses entscheiden können.
3. Spanische Mietverträge konnten schon immer im Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung ist allerdings freiwillig: Beim Verkauf einer vermieteten Wohnung soll der Käufer zukünftig nur noch dann an den vom Verkäufer geschlossenen Mietvertrages gebunden sein, insofern dieser zuvor in das Grundbuch eingetragen worden war.
4. Einführung eines vereinfachten und verkürzten Verfahrens im Falle von Zwangsräumungen.
Rechtsanwalt Stefan Meyer (smeyer@mmmm.es), Madrid
Rechtanwalt Gustavo Yanes (gyanes@mmmm.es), Madrid
Madrid, 29. Juni 2011
Weitere informationen: www.mmmm.es
Über Monereo Meyer Marinel-lo Abogados
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