Anwalt Frankfurt / Rechtsanwalt Frankfurt – Unser Urteil der Woche: Das Landessozialgericht Hessen entscheidet: Hartz IV beziehende Schüler können in Hessen für Inlandsklassenfahrten lediglich 300 und für Auslandsklassenfahrten maximal 450 Euro erstattet bekommen. (Hess. LSG Az.: L 7 AS 409/11).
Das LSG Hessen hat entschieden, dass Schüler in Hessen, die Hartz IV beziehen, bei Erstattung von Kosten für eine Klassenfahrt im Inland nicht mehr als 300 Euro und im Ausland nicht mehr als 450 Euro erhalten können.
Im hessischen Landesschulrecht sei eine Kostenobergrenze für Klassenfahrten in dieser Höhe vorgesehen.
Eine Schülerin hatte gegen das Jobcenter geklagt. Es ging um die Übernahme von Kosten für eine Klassenfahrt in Höhe von 350 Euro, die die Schülerin beantragt hatte.
Der Antrag wurde insgesamt abgelehnt, da das hessische Schulrecht eine Obergrenze von 300 Euro für Inlandsklassenfahrten vorsehe. Das Argument: Klassenfahrten, die teurer seien als die im Schulrecht genannte Grenze seien insgesamt nicht erstattungsfähig.
Diese Entscheidung war rechtswidrig, entschied das hessische Landessozialgericht und sprach der Schülerin 300 Euro zu.
Das Landessozialgericht gab dem beklagten Jobcenter zwar Recht, dass die im hessischen Schulrecht benannten Grenzen auch für die Leistungsgewährung durch das Jobcenter im Rahmen des Hartz IV Bezugs verbindlich seien, es entschied aber auch, dass diese Grenzen stets lediglich eine Obergrenze der Leistung bilden. Es habe daher eine Kostenübernahme bis zu dieser Kostenobergrenze auch dann zu erfolgen, wenn die Fahrt teurer sei.
Das Jobcenter war hier rech formalistisch davon ausgegangen, dass ein Überschreiten der Obergrenze dazu führe, dass überhaupt keine Kosten zu übernehmen seien. Dem erteilte das Hessische Landessozialgericht richtigerweise mit dieser Entscheidung eine Absage. (Hess. LSG Az.: L 7 AS 409/11).
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