Sonderausgaben: unbegrenzt abziehbar?

Die sogenannten unbegrenzt abziehbaren Sonderausgaben sind gar nicht so unbegrenzt abziehbar, wie es scheint. Die Bezeichnung erfolgt lediglich zur Abgrenzung von abziehbaren Versicherungen (Vorsorgeaufwendungen), die in ihrer Summe nur im Rahmen von Höchstbeträgen beschränkt abziehbar sind. Zu den sogenannten unbegrenzt abziehbaren Sonderausgaben gehören:

  • Unterhaltsleistungen an den dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bis zu 13.805 € pro Jahr. Voraussetzung ist, dass der Unterhaltsempfänger die Beträge versteuert und dem Verfahren zustimmt (sogenanntes Realsplitting).
  • Dauernde Lasten und Ertragsanteile von Renten, wenn die Zahlungsverpflichtung auf besondere Gründe zurückzuführen ist.
  • Gezahlte Kirchensteuer (erstattete Kirchensteuer wird gegengerechnet); sind Erstattungsüberhänge vorhanden, wird der Überhang im laufenden Jahr bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte hinzugerechnet.
  • Kinderbetreuungskosten können nur noch als Sonderausgaben abgezogen werden.
  • Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis 6.000 € im Jahr.
  • 30% des Schulgeldes für Privatschulen, höchstens 5.000 € je Kind und Elternpaar (staatlich genehmigte Ersatzschulen oder anerkannte allgemeinbildende Schulen bzw. vergleichbare Auslandsschulen innerhalb der EU).
  • Spenden und Beiträge für mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche und anerkannt gemeinnützige Zwecke können abgezogen werden, soweit sie 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte (bzw. 4% der Summe der Umsätze und Löhne/Gehälter) nicht übersteigen.
  • Parteispenden sind eingeschränkt abziehbar, und zwar bis zu 50%, jedoch maximal 825 € bei Ledigen und 1.650 € bei Verheirateten als direkter Abzug von der Steuerschuld. Darüber hinausgehende Beträge bis zu 1.650 € bei Ledigen und 3.300 € bei Verheirateten als Sonderausgabenabzug.

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