Sind Absagen immer umsonst?

Wenn Termine nicht wahrgenommen werden können…

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D.A.S. Rechtsschutzversicherung – Kurzfristige Terminabsage

Gerade in der heutigen, sehr hektischen Zeit ist das Vereinbaren von möglichst verbindlichen Terminen das A und O, um den Alltag und das Berufsleben bestmöglich zu strukturieren. Problematisch wird es allerdings, wenn Termine – sei es durch Verspätung, Krankheit oder schlicht und einfach Vergessen – nicht eingehalten werden. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung erklärt, worauf Patienten, Gäste oder Kunden achten sollten, wenn Arzttermine kurzfristig abgesagt oder Hotel- und Restaurantreservierungen storniert werden müssen – und unter welchen Umständen eine Absage teuer werden kann!

Warten bis der Arzt kommt?
Ohne einen Termin zum Arzt zu gehen, ist in vielen Praxen heutzutage nur noch in Notfällen möglich. Üblicherweise vereinbart der Kranke vorab telefonisch Tag und Uhrzeit für eine Konsultation. Und gerade Patienten, die einen Facharzt oder Spezialisten konsultieren möchten, sind oft mit Wartezeiten von mehreren Wochen oder sogar Monaten konfrontiert. Doch was passiert, wenn der Patient seinen Termin beim Arzt nicht wahrnehmen kann und kurzfristig absagen muss? In vielen Fällen fordern die Arztpraxen dann eine Schadenersatzzahlung, da auch sie den Termin fest geplant haben und dadurch keine anderen Patienten bestellen konnten. Aber: „Entgegen der Erwartungen haben Ärzte nach Ansicht verschiedener Gerichte selbst bei solch kurzfristigen Absagen keinen Anspruch auf eine Schadensersatzleistung“, erklärt Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, und weist auf ein Urteil des Amtsgerichts Bremen (Az. 9 C 0566/11) vom Februar 2012 hin. Denn: Ein Termin ist lediglich ein Hilfsmittel, um den organisatorischen Ablauf in der Praxis zu regeln und stellt keinen rechtsverbindlichen Vertrag dar – so die Begründung des Gerichts.
Anders kann es sich allerdings verhalten, wenn bei der Terminabsprache ausdrücklich ein sogenannter Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient geschlossen wurde, der darauf hinweist, dass der Termin nur für diesen Patienten reserviert ist und bei Nichterscheinen und nicht rechtzeitiger Absage auch von diesem bezahlt werden muss. Das Amtsgericht Nettetal gestand einem Zahnarzt in einem solchen Fall ein Ausfallhonorar von rund 1.300 Euro zu (Az. 17 C 71/03).

Teure Hotelstornierung?
Bei dem Stornieren von Hotelzimmern ist es egal, ob das Zimmer via Telefon, Internet oder Fax reserviert wurde: Wer absagt, muss einen Großteil der Buchungskosten übernehmen. Zu welchem Zeitpunkt der Gast storniert, spielt dabei in den meisten Fällen keine Rolle. Denn: „In dem Moment, in dem er das Zimmer reserviert und der Hotelier die Buchung bestätigt, tritt ein Gastaufnahme- bzw. Beherbergungsvertrag in Kraft. Dieser besagt, dass ein Zimmer für den gebuchten Zeitraum für den Gast bereitzuhalten ist und dass der Gast hierfür bezahlt. Selbst dann, wenn er das reservierte Zimmer nicht nutzt, bleibt der Vertrag bestehen. Deshalb muss er den Preis des Zimmers für den gesamten reservierten Zeitraum bezahlen“, weiß die D.A.S. Expertin. Lediglich die Kosten für sogenannte ersparte Aufwendungen dürfen vom Zimmerpreis abgezogen werden. Hierbei handelt es sich beispielsweise um die Kosten für das Frühstück oder auch für die Bettwäsche, die durch das Nichterscheinen auch nicht gereinigt werden muss. Bei einer gebuchten Übernachtung mit Frühstück müssen so in der Regel 80 Prozent des Gesamtpreises gezahlt werden. Wer solchen bösen Überraschungen zuvor kommen möchte, der sollte beispielsweise eine Reiserücktrittsversicherung abschließen, die bei der Stornierung von Hotelzimmern greift. Als äußerst kulant gelten darüber hinaus einige Hotelketten, die direkt damit werben, dass eine Zimmerstornierung auch kurzfristig noch möglich ist – in Ausnahmefällen sogar noch am Anreisetag. Solche Stornierungsmöglichkeiten werden von den Hotels jedoch auf freiwilliger Basis angeboten und unterscheiden sich je nach Hotel.

Verbindliche Tischreservierung?
Ein gemeinsames Abendessen mit den Liebsten im Restaurant ist eine schöne Möglichkeit, den stressigen Alltag einmal hinter sich zu lassen. Wer dabei sichergehen möchte, dass er in seinem Lieblingsrestaurant auch wirklich einen freien Platz findet, sollte im Vorfeld einen Tisch reservieren. Im Zuge dieser Reservierung bahnen Gast und Wirt gemeinsam den Abschluss eines Bewirtungsvertrages an. „Kommt der Gast dann in das Restaurant und findet, obwohl er eine Reservierung getätigt hat, keinen freien Tisch, dann muss er zunächst eine Wartezeit von 15-30 Minuten akzeptieren. Steht nach dieser Zeit immer noch kein Tisch für ihn bereit, kann er einen Schadenersatzanspruch – zum Beispiel in Höhe der Anfahrtskosten – geltend machen“, erklärt die D.A.S. Juristin. Umgekehrt hat jedoch auch der Wirt einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn der Gast trotz Reservierung nicht erscheint. Will er seinen entgangenen Gewinn einfordern, muss er allerdings nachweisen, dass ihm durch das Nichterscheinen des Gastes ein Schaden entstanden ist – beispielsweise weil der Tisch im Nachhinein nicht mehr besetzt werden konnte. Auch ohne derartige Beweisführung kann der Wirt einen Anspruch auf Ersatz des sogenannten Vertrauensschadens haben, den er durch sein Vertrauen auf das Erscheinen der Gäste erleidet. Dies umfasst zum Beispiel Kosten für Tischdeko oder zusätzlich angefordertes Personal. „Um sich diesbezüglich abzusichern, verlangen viele Wirte bereits bei der Reservierung eine Telefonnummer oder sogar eine E-Mail-Adresse des Gastes“, fügt die D.A.S. Expertin hinzu.
Weitere Informationen bietet das Rechtsportal auf www.das.de/rechtsportal

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Wussten Sie, dass…? Die D.A.S. Expertin Anne Kronzucker klärt auf!
Wann Absagen teuer werden

– Auch bei kurzfristiger Absage eines Arzttermins haben Ärzte keinen Anspruch auf Schadenersatz – außer es gibt eine entsprechende vertragliche Absprache.

– Bei Stornierungen von Hotelzimmern muss der volle Zimmerpreis gezahlt werden – abzüglich „ersparter Aufwendungen“ wie z.B. Frühstück.

– Kommt ein Gast trotz Reservierung nicht ins Restaurant, hat der Wirt einen Schadenersatzanspruch.
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Über die D.A.S.
Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. heute in beinahe 20 Ländern in Europa und darüber hinaus vertreten. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. 2011 erzielte die Gesellschaft im In- und Ausland Beitragseinnahmen in Höhe von einer Milliarde Euro.
Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe und gehört damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de.

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