Verbraucherrechte beim Versorgungsstopp von Strom, Gas und Wasser
Nur das Silvesterfeuerwerk bringt Licht in die kalte, dunkle Wohnung – eine ungemütliche Vorstellung. Doch leider Realität für zahlreiche Haushalte, denen Strom, Wasser, Gas oder Fernwärme wegen unbezahlter Rechnungen gekappt wurden. Immer wieder stellen Versorgungsunternehmen die Lieferung ein oder der Vermieter unterbindet die Zufuhr im Haus. Doch ist so ein Versorgungsstopp überhaupt zulässig? Die
D.A.S. Rechtsschutzversicherung erläutert die Rechte betroffener Verbraucher.
Bleibt die Heizung plötzlich kalt oder die Dusche trocken, müssen Verbraucher von einem Versorgungsstopp ausgehen. „Bevor man tagelang in der kalten, dunklen Wohnung sitzt, hilft oft eine einstweilige Verfügung gegen das Versorgungsunternehmen, bis der Sachverhalt geklärt ist“, rät Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. „Damit können unberechtigte Liefersperren wieder aufgehoben werden“. Anschließend müssen die Gründe für den Versorgungsstopp geklärt werden.
Sperre durch Versorgungsbetriebe
Zwischen dem Versorgungsbetrieb, etwa Stadt- oder Wasserwerk, und dem Hauseigentümer oder dem Mieter bestehen Verträge über den Bezug von Wasser, Strom, Gas oder Fernwärme. Bleibt der Kunde die Bezahlung einer offenen Rechnung schuldig, kann das Energieversorgungsunternehmen zwar die Lieferung nach seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, den sogenannten Versorgungsbedingungen, einstellen – allerdings nicht ohne entsprechende Vorwarnung! „Vorher muss der säumige Kunde eine Mahnung erhalten haben, die Versorgungseinstellung muss per Sperrandrohung ankündigt worden und eine bestimmte Frist verstrichen sein“, erläutert die D.A.S. Juristin. Und selbst wenn der Kunde weder auf die Mahnung noch auf die Sperrandrohungen reagiert, gilt eine gewisse Vorlaufzeit, ehe er endgültig im Dunkeln oder in der Kälte sitzt.
„Zudem ist das Verhältnismäßigkeitsgebot zu beachten“, ergänzt die D.A.S. Expertin: So sind vor jeder Liefersperre die Folgen für den Betroffenen, beispielsweise Senioren und Familien mit Kleinkindern, zu bedenken, ebenso die individuellen Umstände sowie die Witterungsverhältnisse. Im Winter darf beispielsweise die Heizung wegen geringfügiger Zahlungsrückstände nicht einfach abgedreht werden. Die detaillierten Bedingungen für einen Lieferstopp sind in den Grundversorgungsverordnungen für Strom und Gas (GasGVV und StromGVV) sowie in den Allgemeinen Versorgungsbedingungen für Wasser und Fernwärme (AVBWasserV und AVBFernwärmeV) aufgelistet.
Erste Maßnahmen bei Liefersperre
In jedem Fall sollten Betroffene bei einer drohenden Liefersperre sofort reagieren und Kontakt mit dem Versorgungsunternehmen aufnehmen. Außerdem ist ein Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Vertrag des Anbieters empfehlenswert. Wenn der Kunde die Unverhältnismäßigkeit der Liefersperre darlegen kann, darf diese nicht verhängt werden. Auch wenn er eine Stundungs- oder Ratenzahlung vereinbart oder eine hinreichende Zahlungsaussicht besteht, darf die Versorgung bis zur Begleichung des Fehlbetrags nicht unterbrochen werden. „Wer zahlungsunfähig ist, sollte sich umgehend bei Eingang einer Mahnung an das Sozialamt wenden“, rät die D.A.S. Rechtsexpertin. Oft werden die Kosten dann vorläufig übernommen.
Vermieter im Zahlungsrückstand
Besonders bitter ist ein Lieferstopp dann, wenn der Mieter zwar die Nebenkostenvoraus-zahlungen pünktlich an den Vermieter überwiesen hat, aber dennoch frierend im Dunkeln sitzt, weil der Vermieter seinen Zahlungsverpflichtungen für Wasser, Gas, Strom oder Fernwärme nicht nachgekommen ist. Tipps, wie sich Mieter in einem solchen Fall wehren können, gibt die D.A.S. Expertin: „Halten Sie die Zahlung noch ausstehender Nebenkosten zurück. Bei drohendem Stromstopp, beispielsweise im Winter, können Sie eine Mietminderung von bis zu 100 Prozent geltend machen oder den Mietvertrag außerordentlich fristlos kündigen.“ Außerdem besteht auch die Möglichkeit, den Versorger selbst zu kontaktieren und für die künftigen Zahlungen aufzukommen. Dann darf der Lieferstopp nicht aufrechterhalten werden.
Sonderfall: Mieter mit Mietzahlungen in Verzug
Hat der Mieter hingegen seine Nebenkosten nicht bezahlt, ist der Vermieter im laufenden Mietverhältnis nach Meinung vieler Gerichte dennoch nicht berechtigt, ihm bei den Energie- und Versorgungsleistungen „den Hahn zuzudrehen“. „Er darf die Weiterleitung der von ihm bezogenen Leistungen also in der Regel nicht unterbinden“, so die Erklärung der D.A.S. Juristin, die jedoch ergänzt: „Die Rechtslage nach fristloser Kündigung des Mietverhältnisses ist nicht ganz eindeutig, die Gerichte urteilen hier oft unterschiedlich.“ Das Amtsgericht Waldshut-Tiengen befand beispielsweise, dass bei einem dreimonatigen Mietrückstand dem Mieter nach Kündigung wegen Zahlungsverzugs unter Umständen das warme Wasser abgedreht werden darf (Amtsgericht Waldshut-Tiengen, Az. 7 C 131/09). Aber: In keinem Fall ist die Unterbindung der Stromzufuhr durch den Vermieter zulässig – beispielsweise durch das Herausschrauben der Sicherung.
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Kurzfassung:
Einfach den Hahn abdrehen?
Versorgungsstopp bei Gas, Strom, Wasser und Fernwärme
Den Jahreswechsel in der kalten, dunklen Wohnung verbringen, nur erleuchtet durch die Silvesterraketen – keine angenehme Vorstellung. Dennoch werden Jahr für Jahr zahlreichen Haushalten Strom, Wasser, Gas oder Fernwärme wegen unbezahlter Rechnungen gekappt. Unerbittlich stellen die entsprechenden Versorgungsunternehmen bei Zahlungsverzug die Lieferung ein. Doch nicht immer ist ein Versorgungsstopp zulässig, erläutert die D.A.S. Rechtsschutzversicherung: „Durch eine einstweilige Verfügung können unberechtigte Liefersperren wieder aufgehoben werden.“ Unabhängig davon, ob der Wohnungseigentümer oder ein Mieter mit den Zahlungen an die Versorgungsvertriebe in Verzug ist – für einen Lieferstopp gelten einige Voraussetzungen. Erst nach eingegangener Mahnung, einer Ankündigung des Lieferstopps im Rahmen einer bestimmten Frist sowie unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgebots kann „der Hahn abgedreht“ werden. Damit dies nicht geschieht, rät die D.A.S., auf eine Mahnung umgehend zu reagieren und sich bei Zahlungsproblemen gegebenenfalls direkt mit dem Versorgungsbetrieb und dem Sozialamt in Verbindung zu setzen.
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