Was Betriebe beim Online-Handel beachten müssen
Der Online-Handel boomt. Gleichzeitig entwickeln sich technische und gesetzliche Neuerungen rund um die Bezahlung rasant weiter. Immer wichtiger für alle Beteiligten: die Sicherheit. Shop-Betreiber sollten daher aktuelle Entwicklungen beachten, sowohl bei Zahlungsmodalitäten als auch bei neuen gesetzlichen Regelungen. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung gibt Tipps, wie Händler im Netz auf Nummer sicher gehen.
Der Markt der Bezahlsysteme ist groß, aber teilweise recht unübersichtlich. „Oft gibt es daher Diskrepanzen zwischen dem vom Kunden gewünschten Zahlungssystem und der vom Online-Händler tatsächlich zur Verfügung gestellten Bezahlmethode“, so Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Wichtige Entscheidungskriterien bei der Planung eines entsprechenden Bezahlsystems für einen Online-Shop sollten daher Kundenakzeptanz, Warenangebot, Umsatzerwartungen und Ausfallrisiken mit anfallenden Kosten berücksichtigen. „Es hilft dem Händler nicht, ein besonders händlerfreundliches Zahlungssystem anzubieten, wenn seine Kunden dieses nicht nutzen möchten“, so die D.A.S. Expertin weiter. Ein Garant für Kundenfreundlichkeit ist das Angebot verschiedener Bezahlvarianten bei gleichzeitiger Zahlungssicherheit für beide Seiten.
Klassische Verfahren
Die Mehrheit der Online-Käufer akzeptiert die altbewährten Bezahlverfahren, die meist auch in der Offline-Welt zum Einsatz kommen. So ist beispielsweise der Kauf auf Rechnung bei den meisten Kunden sehr beliebt. Doch Vorsicht: Für Händler besteht hier ein hohes Vorleistungsrisiko, das bis zum Totalausfall der Rechnungssumme führen kann! Ist der Händler in Vorleistung getreten und der Kunde zahlt nicht, muss gemahnt werden – es entstehen daher zusätzliche Kosten. Bei Lastschrift oder Kreditkartenzahlung muss der Kaufmann dagegen eher mit Provisionen und Gebühren rechnen. Auch die Zahlung per Nachnahme birgt Risiken für ihn: Lehnt der Kunde die Ware ab, muss der Händler die entstandenen Kosten für den Zustelldienst allein tragen. Zu den händlerfreundlichen Verfahren zählt die Vorauskasse – am Schnellsten gelangt das Geld hier mittels Online-Überweisung zum Empfänger. Allerdings betrachten manche Käufer diese Möglichkeit eher skeptisch, da sie hier selbst in Vorleistung gehen müssen.
Internetbasierte Zahlungssysteme
Je nach Warenangebot setzen sich immer stärker internetbasierte Bezahlverfahren, sogenannte E-Payments, durch, die zum Teil speziell für den Online-Handel entwickelt wurden. E-Payment lässt sich in vier Kategorien einteilen: Zum einen gibt es E-Mail-basierte Verfahren. Hier werden E-Mail-Nachrichten zur Übertragung von Buchungsinformationen bzw. dem Aus-tausch von Zahlungsinformationen genutzt. Bekannte Beispiele sind PayPal oder Moneybookers (neuerdings: Skrill). Eine weitere Kategorie bilden kartenbasierte Verfahren. Dabei wer-den vorausbezahlte Guthabenkarten oder Geldkarten eines Zahlungsanbieters verwendet. Der Kunde geht in monetäre Vorleistung, der Händler hat damit die Zahlungsgarantie. Dies funktioniert etwa mit GeldKarte oder paysafecard. Neu und immer mehr im Kommen sind auch Mobiltelefon-basierte Verfahren: Hier wird für die Übertragung der Zahlungsinformationen das Mobiltelefon genutzt, welches gleichzeitig zur Authentifizierung des Online-Käufers dient. Nach einer abgesandten Bestellung wird der Kunde über sein Handy aufgefordert, die Zahlung zu bestätigen. Der Rechnungsbetrag wird vom Bankkonto abgebucht. Ein Beispiel hierfür ist mpass. Teilweise kann auch direkt über das Mobilfunkkonto bezahlt werden wie bei pay4web. Eine vierte Zahlungsvariante bieten Inkasso- und Billing-Verfahren. Hier werden die fälligen Beträge vom Zahlungsanbieter eingezogen, zusammengefasst und in einem Betrag dem Händler überwiesen – die Zahlung ist damit sichergestellt. Allerdings verlangt der Zahlungsanbieter für diese Dienstleistung eine Provision vom Händler. Beispiele, die speziell für den elektronischen Handel entwickelt wurden, sind ClickandBuy oder WEB.Cent.
In rechtlicher Hinsicht muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass bei manchen Systemen Risiken bestehen: Muss der Kunde seine Kontoverbindung sowie PIN- und unbenutzte TAN-Nummern bei einem Zahlungsanbieter hinterlegen, legt er seine gesamten Kontobewegungen gegenüber Fremden offen. „Er verstößt damit in der Regel gegen seine vertraglichen Sorgfaltspflichten gegenüber seinem Geldinstitut“, warnt die D.A.S. Juristin und ergänzt: „Dieses wird kaum für Schäden haften, die dann – womöglich durch kriminelle Zugriffe von anderer Seite, etwa durch „Phishing“ – durch unberechtigte Abbuchungen entstehen!“ Diese oft in Foren diskutierte Möglichkeit schreckt manche Kunden ab. Und auch der Händler muss seine Bankdaten womöglich in einer Weise offenlegen, die eine Haftung seiner Bank bei Schwierigkeiten ausschließt. Dies gilt es im Einzelfall zu überprüfen.
Händler aufgepasst: Die Button-Lösung kommt!
Auch die kunden- oder händlerfreundlichste Zahlungsvariante kann leider nicht über alle Gefahrenpotenziale im World Wide Web hinweghelfen. Gerade mit Abofallen im Internet verunsichern Betrüger immer wieder Verbraucher und halten dadurch viele vom Online-Einkauf ab. Dazu die Rechtsexpertin der D.A.S.: „Das Europäische Parlament hat daher mit einer neuen Richtlinie den Weg für die sogenannte Button-Lösung geebnet, mit der Verbraucher stärker vor Vertragsfallen im Internet geschützt werden sollen.“ Obwohl die Vorgaben der EU erst bis zum 13. Dezember 2013 in deutsches Recht umgesetzt werden müssen, hat die Bundesregierung bereits eine Gesetzesänderung auf den Weg gebracht. Sie soll den gesamten elektronischen Geschäftsverkehr transparenter machen. Ziel dabei: Die Verbraucher vor nicht gewünschten Käufen und Abonnements schützen. Händler müssen daher in Zukunft ihren Kunden unmittelbar vor der Bestellung die entscheidenden Informationen noch einmal anzeigen. Dazu zählen der Gesamtpreis sowie zusätzliche Kosten, etwa für den Versand oder die Mindestlaufzeit eines Vertrages. Bei den meisten Onlineshops ist dies heute bereits Standard. Neu ist allerdings die verlangte Kennzeichnung des Bestellbuttons: Der Händler muss die Schaltfläche des Buttons gut lesbar und ausschließlich mit den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriften.
Der Beschluss des Bundestages wird bis Sommer 2012 erwartet, mit dem Inkrafttreten des Gesetzes kann ca. drei Monate später gerechnet werden. „Am besten informieren Händler bereits jetzt ihre Shopsoftware-Anbieter und Programmierer über bevorstehende Änderungen und die Pflicht, den Bestellbutton neu zu beschriften“, rät die D.A.S. Juristin.
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Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. heute in beinahe 20 Ländern in Europa und darüber hinaus vertreten. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. Über zwölf Millionen Kunden vertrauen der Marke D.A.S. und ihren Experten in Fragen rund ums Recht. 2010 erzielte die Gesellschaft Beitragseinnahmen in Höhe von einer Milliarde Euro.
Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe und gehört damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de
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