Seminarveranstaltung: Auflösung gemeinnütziger Stiftungen

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Seminarveranstaltung BWF-Stiftung in Berlin

Stiftungen werden wohlwollend gegründet, damit Projekte gefördert und umgesetzt werden können oder leisten Hilfe zur Selbsthilfe. Doch wenn eine gemeinnützige Stiftung aufgelöst werden soll, dann ergeben sich daraus etliche Fragen. Rechtliche Fragestellungen rund um das Thema: „Auflösung gemeinnütziger Stiftungen und Entnahme des Stiftungskapitals durch den Stifter“ waren Gegenstand der Seminarveranstaltung der Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung (BWF-Stiftung) in Berlin am 23.10.2012.

„Tue etwas Gutes, dann hat man nichts Böses zu erwarten“, mit diesen Worten eröffnet Stiftungsexperte Dipl.-Kfm. Oliver Over die Seminarveranstaltung und erläutert weiter: „Viele potentielle Stifter gründen leider keine Stiftung, obwohl damit tolle Projekte gefördert werden könnten und Hilfe sinnvoll eingesetzt werden kann, weil sie glauben, später in besonderen Situationen nicht mehr über das gestiftete Vermögen verfügen zu können. Diese Aussage ist nicht allgemein gültig. Es kommt immer darauf an, was für ein Stiftungstyp gemeint ist.“

Gemeinnützige Stiftungen haben in ihrer Satzung immer die Regelung enthalten, dass bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung das Stiftungskapital auf eine andere gemeinnützige Institution zu übertragen ist (§ 55 AO; Selbstlosigkeit / Vermögensbindung). Dieser Passus ist Vorraussetzung, um die steuerliche Gemeinnützigkeit vom Finanzamt zu erlangen.

Bei den selbständigen Stiftungen überwacht die Bezirksregierung die Stiftungsauflösung sehr genau. Eine Zweckentfremdung des Stiftungskapitals ist durch den Stifter nicht möglich. Eine vorherige Satzungsänderung wird aufgrund der notwendigen Genehmigung durch die Bezirksregierung eher unwahrscheinlich sein.

Dagegen werden die gemeinnützigen Treuhandstiftungen nur vom Finanzamt nicht aber von der Bezirksregierung überwacht bzw. kontrolliert. Sowohl die Auflösung als auch die Entnahme des Stiftungskapitals durch den Stifter ist daher problemlos möglich.

Dipl.-Kfm. Oliver Over hierzu: „Sollte der Stifter in eine Situation geraten, in der er das Kapital wieder benötigt, dann stehen ihm zwei Möglichkeiten zur Auswahl: (1) Der Stifter erhält von der Stiftung ein Darlehen zu marktüblichen Zinsen und Sicherheiten, oder (2) die Stiftung wird durch einstimmigen Beschluss des Stiftungsvorstandes aufgelöst und das Stiftungsvermögen (entgegen der Satzung) nicht an eine andere gemeinnützige Organisation, sondern an den Stifter ausgezahlt.

Sollte die Treuhandstiftung aufgelöst und das Vermögen an den Stifter ausgezahlt werden, dann verliert die Stiftung ihre Gemeinnützigkeit und damit auch ihr Steuerprivileg.“

Folgendes ist dabei zu aus rechtlicher Sicht zu berücksichtigen:

1. Hat die Stiftung innerhalb der letzten 10 Jahren vor ihrer Auflösung z.B. Zinsen aus Vermögensverwaltung erzielt, dann werden diese rückwirkend mit der jeweils gültigen Körperschaftsteuer (derzeit 15 %) zzgl. SoliZuschlag zinslos nachversteuert (§ 61 III AO). Bei nicht gewerblichen Einkünften der Stiftung entfällt die Gewerbesteuer.

2. Nach der sog. Veranlasserhaftung (§ 10b IV Satz 2 EStG) fällt auf eine private Entnahme des Stiftungsvermögens eine einmalige Steuer von 30 % an. Grund dafür ist der ursprünglich erlangte Steuervorteil durch die Zuwendungsbescheinigung(en), der damit abgegolten ist. Diese Pauschalsteuer wird von dem Stiftungsvermögen, vor Auszahlung an den Stifter, einbehalten und von dem Stiftungsträger an das Finanzamt abgeführt.

Unter Berücksichtigung der steuerlichen Folgen lassen sich gemeinnützige Treuhandstiftungen damit problemlos wieder auflösen und das Stiftungskapital entnehmen.

V.i.S.d.P.:

Dipl.-Kfm. Oliver Over

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