Inmitten der anhaltenden wirtschaftlichen Unsicherheit aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie, wird die Rolle des Insolvenzrechts für Unternehmen zunehmend bedeutungsvoller. Insbesondere die jüngsten Änderungen im Rahmen des Sanierungs- und insolvenzrechtlichen Krisenfolgenabmilderungsgesetzes (SanInsKG) werfen Licht auf die Herausforderungen und Pflichten, denen Geschäftsführer von Unternehmen derzeit gegenüberstehen.
Mit dem SanInsKG, das am 9. November 2022 in Kraft trat, hat der Gesetzgeber eine wichtige Anpassung im Insolvenzrecht vorgenommen. Ziel war es, Unternehmen in der Krise zu unterstützen und ihnen mehr Handlungsspielraum zu verschaffen. Ein zentrales Element dieser Änderung war die Lockerung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung. Statt einer zwölfmonatigen Fortführungsprognose wurde nun lediglich eine viermonatige Finanzierungsnachweis-Pflicht eingeführt. Unternehmen mussten nachweisen, dass sie für die nächsten vier Monate finanziell abgesichert sind, um einer Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung zu entgehen.
Doch diese Regelung, die vielen Unternehmen während der Pandemie Entlastung bot, steht nun vor einer Wendemarke. Ab dem 1. September 2023 wird wieder auf die zwölfmonatige Fortführungsprognose zurückgegriffen. Das bedeutet, dass Unternehmen zwischen dem 1. September und dem Jahreswechsel besonders genau hin-sehen müssen. Falls absehbar ist, dass die Überschuldung unmittelbar nach Ablauf der viermonatigen Frist eintreten wird, müssen Geschäftsführer die längere Perspektive von zwölf Monaten berücksichtigen. Sollte klar sein, dass die Finanzierung für diesen Zeitraum nicht gesichert ist, liegt die Pflicht zur Einleitung eines Insolvenzantrags bei den Geschäftsführern, um persönliche Haftung zu vermeiden.
Das SanInsKG verlängerte auch die Höchstfrist für einen Insolvenzantrag bei Überschuldung von sechs auf acht Wochen. Dies soll Unternehmen mehr Zeit für den Versuch einer außerinsolvenzlichen Sanierung bieten. Allerdings müssen Geschäftsführer wachsam sein, denn die Frist darf nicht ausgereizt werden, wenn die Über-schuldung bereits vor Ablauf der Frist als unaufhaltsam erscheint.
Die jüngsten Entwicklungen zeigen, dass die verkürzte Frist für die Fortführungsprognose zwar bis zum 31. Dezember 2023 Gültigkeit hat, aber bereits vor ihrem Auslaufen an praktischer Relevanz verliert. Infolgedessen gewinnt der Insolvenzgrund der Überschuldung wieder an Bedeutung. Trotzdem bleibt die Zahlungsunfä-higkeit der vorherrschende Grund für Unternehmensinsolvenzen.
In Anbetracht des anhaltenden wirtschaftlichen Unsicherheitsklimas sollten Geschäftsführer daher regelmäßig die Frage „Ist mein Unternehmen noch zahlungsfähig?“ in Betracht ziehen. Die Antwort auf diese Frage ist nicht nur für das Unternehmen selbst von Bedeutung, sondern auch für die persönliche finanzielle Haftung der Geschäftsführer. Die jüngsten Änderungen im SanInsKG haben keine Auswirkungen auf die Definition der Zahlungsunfähigkeit: Ein Unternehmen gilt als zah-lungsunfähig, wenn es seinen fälligen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Geschäftsführer sind in einem solchen Fall verpflichtet, innerhalb der gesetzlichen Frist von in der Regel drei Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen.
Ein zentrales Prinzip bleibt bestehen: Wenn Restrukturierungs- oder Sanierungsmaßnahmen notwendig sind und das Unternehmen noch über Reserven verfügt, sollten diese rechtzeitig in Angriff genommen werden. Frühzeitiges Handeln erhöht die Chancen auf einen erfolgreichen und nachhaltigen Ausweg aus der Krise. Das passive Abwarten auf eine vermeintlich bessere wirtschaftliche Lage ist keine empfohlene Strategie.
Die jüngsten Anpassungen im Insolvenzrecht verdeutlichen, dass Unternehmen und ihre Leiter in Zeiten der Unsicherheit besonders gefordert sind. Die Balance zwi-schen finanzieller Stabilität und rechtlichen Pflichten zu wahren, erfordert klare Strategien und vorausschauendes Handeln. Angesichts der komplexen Situation ist es ratsam, sich frühzeitig professionelle Beratung und rechtlichen Beistand einzuholen, um die richtigen Entscheidungen für das Unternehmen und seine Stakeholder zu treffen.
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