Schadensersatzansprüche der Kapitalanleger – Musterverfahren und Sammelklage
In den letzten Wochen ist nun das Schicksal von zwei weiteren offenen Immobilienfonds, namentlich des SEB Immoinvest und des CS Euroreal, besiegelt worden. Beide sollen in den kommenden fünf Jahren bis 2017 liquidiert werden. Die von diesen Abwicklungen betroffenen Anleger stehen nun vor der Frage, ob und in welcher Form sie sich möglicherweise schadlos halten könnten gegenüber den Finanzdienstleistungsinstituten, die sich ggf. eine Falschberatung vorwerfen lassen müssen. In diesem Zusammenhang taucht immer wieder die Frage nach so genannten „Sammelklagen“ auf.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com erläutern: Die Sammelklage im eigentlichen Sinne stammt aus dem US-Amerikanischen Recht und ist in dieser Form in Deutschland nicht zu finden. Im deutschen Recht wird jeweils einzelfallbezogen vorgegangen, unter besonderer Beachtung der individuellen Verhältnisse und Vorgänge. Dies hat für den einzelnen Anleger den Vorteil, dass er nicht in der Masse einer Sammelklage untergehe, sondern man sich seinem Fall individuell widmet und für ihn die besten Erfolgschancen herausarbeiten kann.
Das einzige der Sammelklage ähnelnde deutsche Verfahren ist das so genannte Musterverfahren nach dem Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz – KapMuG), in dem von einem Oberlandesgericht über Rechtsfragen oder das Vorliegen oder Nichtvorliegen von anspruchsbegründenden Voraussetzungen entschieden werden kann.
Auf Basis einer solchen Entscheidung muss dann jeder einzelne Anleger noch einmal selbst seinen ggf. bestehenden Schadensersatzanspruch geltend machen. Der Musterentscheid bindet die jeweiligen Prozessgerichte allerdings hinsichtlich der entschiedenen Musterfrage.
Die tatsächlich in einem Verfahren von betroffenen Anlegern eines offenen Immobilienfonds in Streit stehende Falschberatung durch Berater von Finanzdienstleistungsinstituten wird sich in einem solchen Musterverfahren schwerlich klären lassen, weil es sich hierbei um einzelfallspezifische Details handelt, die nicht Gegenstand eines Musterverfahrens sein können.
Ansatzpunkte dieser einzelfallbezogenen Fragen kann insbesondere sein, dass Anlegern ein solcher Fonds als äußerst sicher und mit jederzeitiger Verfügbarkeit ihres Kapitals dargestellt wurde. Hierin kann eine schuldhafte Falschberatung der Bank liegen, die zum Schadensersatzanspruch des Anlegers führen kann.
Ein weiterer Ansatzpunkt für eine Schadensersatzhaftung der Bank können Rückvergütungen sein, die die Bank für die Vermittlung des Fonds erhalten hat (sog. „Kick-Backs“), ohne sie gegenüber dem Anleger offenzulegen. Auch verschwiegene Kick-Back-Zahlungen können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Schadensersatzansprüche auslösen.
Zudem ist ein solches Musterverfahren ein zeitintensiver Prozess, an den sich die einzelnen Prozesse der Anleger als Folgeprozesse noch einmal anschließen.
Anleger sollten sich von einem Anwalt beraten lassen, wenn Sie sich von der Bank oder einem Finanzdienstleistungsinstitut schlecht beraten fühlen und Ihnen die Risiken Ihrer Beteiligung nicht dargestellt wurden. Die Rechtsanwälte von GRP Rainer vertreten bereits eine Vielzahl geschädigter Anleger in außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren.
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