Rufbereitschaft: ausgewiesene Zuschläge sind steuerfrei

In vielen Berufen ist es notwendig, auch außerhalb der normalen Arbeitszeiten kurzfristig bei Bedarf bzw. im Notfall zur Verfügung zu stehen. Ob mitten in der Nacht aus der Wohnung ausgesperrt, ein Ausfall der Heizung, ein Wasserrohrbruch oder eine verstopfte Toilette am Wochenende, ein Handwerker im Notdienst kann stets gerufen werden und wird in der Regel aus der Patsche helfen. Übernimmt der Firmeninhaber die Rufbereitschaft nicht persönlich, sondern schickt seinen Mitarbeiter, muss dies arbeitsvertraglich oder in einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag geregelt sein.

Eine Rufbereitschaft ist für den Angestellten mit Einschränkungen verbunden. Er darf sich zwar grundsätzlich aufhalten, wo er möchte, muss aber innerhalb einer festgelegten Zeitspanne einsatzbereit sein. Fällt die Rufbereitschaft auf ein Wochenende, ist es mit einem Kurztrip vorbei. Geht der Mitarbeiter in seiner Freizeit z.B. leidenschaftlich gerne paragliden, kann er diesem Hobby während der Rufbereitschaft nicht nachgehen, da er nicht auf Abruf abbrechen und sofort landen kann, um schnell genug zum Dienstort zu kommen. Ebenso muss er sicherstellen, dass er durchgängig Anrufe empfangen kann. Würde das Mobilfunknetz z.B. in einem Forst nicht funktionieren, wäre Joggen im Wald ebenfalls tabu. Eine weitere Einschränkung betrifft z.B. den Alkoholgenuss, da dieser im Falle eines Arbeitseinsatzes nicht erlaubt wäre.

Vergütung der Rufbereitschaft

Für diese Einschränkungen, die ein Mitarbeiter in Kauf nehmen muss, wird er in der Regel vom Arbeitgeber entschädigt. Häufig wird eine Pauschale pro Stunde Rufbereitschaft bezahlt. Diese liegt meist deutlich unter dem regulären Stundenlohn und darf auch unter dem Mindestlohn liegen, da es sich bei der Rufbereitschaft ohne Arbeitseinsatz um Ruhezeit handelt. Diese pauschale Vergütung ist wie jedes Einkommen zu versteuern.

Ein Teil davon könnte unversteuert bleiben, falls der Arbeitgeber Zuschläge zur Rufbereitschaftsentschädigung für nächtliche, sonn- und feiertägliche Bereithaltung mit gesondertem Ausweis auf der Lohnabrechnung bezahlt. Bleiben diese gemessen an der Rufbereitschaftsentschädigung im Rahmen der nachfolgend aufgeführten gesetzlichen Prozentsätze, bleibt der Zuschlag steuerfrei. Angestellte könnten ihren Chef auf den Steuervorteil hinweisen, falls er nicht bekannt ist.

Rufbereitschaft mit Arbeitseinsatz

Wird der Mitarbeiter während seiner Rufbereitschaft zu einem Arbeitseinsatz zitiert, beginnt die reguläre Arbeitszeit, die dokumentiert werden muss. Ist die wöchentliche Arbeitszeit schon erbracht worden, sind die zusätzlichen Stunden als Überstunden zu verrechnen. Der Arbeitseinsatz ist
mit dem regulären Stundenlohn – zusätzlich zur Bereitschaftspauschale – zu vergüten.

Fällt der Arbeitseinsatz auf gewisse Stunden in der Nacht, sind die gesetzlichen Zuschläge zu entrichten. Diese bemessen sich prozentual am normalen Stundenlohn. Bei Nachtarbeit kommen je nach Uhrzeit bis zu 25 oder 40 Prozent dazu, für Dienst an Sonntagen bis zu 50 Prozent und an Feiertagen können je nach Rang sogar 125 oder 150 Prozent Aufschlag steuerfrei dazukommen. Der Arbeitgeber ist dazu aber nicht verpflichtet.
Diese Zuschlagszahlungen sind von der Lohnsteuer befreit, insoweit die Bemessungsgrundlage 50 Euro nicht übersteigt und die gesetzlichen Höchstgrenzen eingehalten werden. Bis zu einem Stundenlohn von 25 Euro müssen auch keine Sozialabgaben entrichtet werden. Der Nachtarbeitszuschlag lässt sich mit den Sonn- und Feiertagszuschlägen steuerlich kombinieren. Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, ist nur der Feiertagszuschlag steuerfrei. Andere Zulagen für Überstunden, Schichtarbeit und Erschwernisse oder Gefahren am Arbeitsplatz sind dagegen immer steuer- und sozialabgabenpflichtig.

Nicht mit Bereitschaftsdienst zu verwechseln

Von der Rufbereitschaft unterschieden werden muss der Bereitschaftsdienst. Dieser ist bei der Polizei oder im Gesundheitswesen, wie in Krankenhäusern, Pflegeheimen und bei Apotheken, üblich. Im Gegensatz zur Rufbereitschaft hält sich der Angestellte in dieser Zeit regelmäßig auf dem Betriebsgelände auf. Eine Verzögerung durch eine Anfahrt wird hier nicht geduldet. Zudem zählt der Bereitschaftsdienst, unabhängig davon, ob es zu einem Arbeitseinsatz kommt, grundsätzlich zur Arbeitszeit. Die Vergütung erfolgt somit mit dem regulären Arbeitslohn und muss den gesetzlichen oder tariflichen Mindestlöhnen entsprechen. Die Regelungen für Zuschläge und Zulagen sind gleichermaßen zur Rufbereitschaft mit Arbeitseinsatz anzuwenden.

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